Juristen haben von Sexualstrafrecht keine Ahnung – Polizisten noch weniger!

koeln hbf zztfzfzffz

Die Kölner Staatsanwaltschaft erklärt, dass der erste Täter von den 883 Sex-Attacken in der Kölner Silvester-Nacht mittlerweile gefasst sei und in U-Haft sitze – wegen „sexueller Nötigung“ (§ 177 StGB). Dieser Tatvorwurf wird sich nach der derzeitigen Gesetzeslage vor Gericht nicht halten lassen können – zu Recht!

koeln hbf zztfzfzffz

In einem am vergangenen Sonntag ausgestrahlten Interview mit Spiegel-TV erklärte der Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer, dass ein 26 Jahre alter Algerier aus einer Gruppe heraus seinem Opfer, einer ca. 56 Jahre alten Frau, an die Taille und an den Po gegriffen und die hieraus resultierende Panik der Frau dazu nutzte, um ihr Handy zu entwenden.

sex vor gericht 7658tiu

Dr. Alexander Stevens ist Fachanwalt für Strafrecht und als einziger Anwalt überhaupt in Deutschland ausschließlich auf die Sexualdelikte (Vergewaltigung, Missbrauch, Kinderpornographie) spezialisiert.

Einem breiten Publikum ist er auch durch sein Wirken als „TV-Anwalt“ in verschiedenen Fernsehsendungen (u.a. „Richter Alexander Hold oder „Im Namen der Gerechtigkeit“) bekannt. Im April 2016 erscheint sein erstes Buch „Sex vor Gericht“ (Knaur Verlag).

Stevens vertritt sowohl Täter als auch Opfer von Sexualdelikten gleichermaßen. Nähere Informationen unter: www.lucas-stevens.de

Dass sich der Algerier damit strafbar gemacht hat steht außer Frage. Bestätigt sich aber der Tatvorwurf, dass dieser sein Opfer, mit dem Griff an Taille und Po gegriffen dazu nutzte, um ihr Handy zu entwenden handelt es sich aber formalrechtlich keineswegs um eine Sexualstraftat und schon gar nicht um eine sexuelle Nötigung. Nach der Tatschilderung des Staatsanwalts hat sich der mutmaßliche Täter vielmehr ziemlich eindeutig lediglich des Diebstahls strafbar gemacht. Und zumindest diejenigen, die sich von Berufs wegen tagtäglich mit dem Strafrecht beschäftigen – sprich: Polizisten, Staatsanwälte, Strafrichter und Strafverteidiger – sollten das eigentlich auch wissen!

Die „sexuelle Nötigung“ (§ 177 StGB) stellt die besonders brutale Erzwingung von Sexualkontakten durch den Täter unter Strafe: Bestraft wird, wer ein Opfer mit Gewalt, oder durch Drohung mit Körperverletzung oder Tod, oder unter Ausnutzung einer (vergleichbar schwerwiegenden) schutzlosen Lage, dazu bestimmt (=nötigt), gegen seinen Willen sexuelle Handlungen des Täters (oder eines Dritten) an sich zu dulden oder an dem Täter vorzunehmen.

Das Strafmaß der sexuellen Nötigung ist extrem hoch angesetzt: Mindestens ein Jahr und bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe drohen. Dies wohlgemerkt bereits für eine „einfache“ sexuelle Nötigung; liegt ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung vor, handelt es sich also um eine mit einem Eindringen in den Körper verbundene „Vergewaltigung“ (§ 177 Abs. 2 StGB) des Opfers, beträgt die Mindeststrafe dann 2 Jahre.

Freiheitsstrafen über 2 Jahre können kraft Gesetz nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Ich darf an dieser Stelle bereits bezweifeln, dass die Presse in der bisherigen Berichterstattung über „Vergewaltigungsanzeigen“ diese Trennlinie richtig gezogen hat. Da also die Strafe für eine „sexuelle Nötigung“ doch unabhängig vom konkreten Einzelfall stets sehr empfindlich ist, müssen für die sexuelle Nötigung gewisse zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. So muss die sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“ sein. Denn bei einem so hohen Mindeststrafmaß können bloße Geschmacklosigkeiten und ungehörige Berührungen zumindest oberhalb der Bekleidung bei objektiver Betrachtung eben nicht zu einer solch eklatanten Strafe führen.

Losgelöst von der aufgeheizten und so emotionsbeladen und moralisierend geführten Debatte um die „Sex-Mobs“ in Köln würde das nämlich dazu führen, dass bereits bei einem aus einem plumpen Flirt rührenden distanzlosen unerwünschten Klaps auf den Po sofort eine Verurteilung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe folgt. In meiner Heimatstadt München wären nach dem Oktoberfest die Gefängnisse dann sehr, sehr voll.

Nur zum Vergleich: Ein unvermittelter Schlag ins Gesicht ist als Körperverletzung im Mindestmaß mit bloßer Geldstrafe bedroht, im Höchstmaß mit fünf Jahren, selbst wenn das Opfer einen schweren Kieferbruch erleidet und alle Zähne verliert. Deshalb verneint auch die bisherige Rechtsprechung eine Strafbarkeit wegen einer Sexualstraftat mit einer Strafbarkeit von mindestens einen und bis zu fünfzehn Jahren beim bloßen Grapschen oberhalb der Bekleidung: Es fehlt an der Verhältnismäßigkeit.

Es gibt in Bezug auf den Ausgangsfall mit dem grapschenden Algerier und dem Handy der Frau aber noch ein weiteres juristisches Problem. Geschützt werden soll durch das Sexualstrafrecht die Verletzung der freien sexuellen Selbstbestimmung einer Person. Kein Mensch soll sexuelle Körperkontakte gegen seinen Willen vornehmen oder erdulden müssen.

Die Betonung lautet: gegen seinen Willen. Wer aber von einem sexuellen Übergriff überrascht wird, dem fehlt bereits die Möglichkeit, sich einen Willen darüber zu bilden, ob er dies nun möchte oder nicht – sprich es fehlt schon an der „Nötigung“, weil kein „willensbrechender Zwang“ zu einer sexuellen Handlung beziehungsweise zu deren Erdulden angewendet wird.

Auch wenn man bereits trefflich darüber streiten kann ob der Griff an den Po und die Taille überhaupt schon „Gewalt“, also eine körperliche Kraftentfaltung im juristischen Sinne, darstellt, ist vor allem entscheidend, dass sich das Opfer durch die körperliche Gewalt zu der sexuellen Handlung beziehungsweise deren Erduldung subjektiv gezwungen sieht, was bei einem solch kurzen Überraschungsmoment nicht der Fall ist. Ein ähnliches juristisches Problem stellt sich beim Straftatbestand des Raubes: Wer seinem Opfer völlig überraschend einen Gegenstand entreißt, nutzt nicht Gewalt, sondern Überraschung, und überwindet mithin keinen Widerstand.

Damit aber nicht genug, denn um sich eines Sexualdeliktes wie der sexuellen Nötigung strafbar zu machen, muss man vorsätzlich handeln –also eine sexuelle Handlung zum Zeitpunkt der Tat auch beabsichtigen. Wenn es dem „Sex-Mob-Täter“ aber lediglich darauf ankommt, sich des Diebesgutes zu bemächtigen und er sein Gegrapsche als bloßes Ablenkungsmanöver nutzt – ohne dass er sich dadurch in irgendeiner Weise sexuell erregen will – stellt auch dies ein gewichtiges juristisches Problem dar.

Denn beim Nachweis des Vorsatzes kommt es gerade nicht darauf an, was sich ein Außenstehender vielleicht denken mag, sondern ganz konkret darauf, was der Täter in dem Moment seiner Handlung gedacht und bezweckt hat. Der Jurist spricht hierbei von der „Zweck-Mittel-Vorstellung“. Mag man dem „Sex-Mob-Täter“ also durchweg unterstellen, dass das Gegrapsche ihm nicht unangenehm gewesen sei, beweisen wird man es ihm kaum können, wenn er behauptet, dass sein einziger Zweck des Grapschens die Ablenkung des Opfers war, um an dessen Habseligkeiten zu gelangen.

Das ist – grob zusammengefasst – die derzeitige Rechtslage. Warum leitende Staatsanwälte, Polizeisprecher und Politiker bei Fällen wie denen des inhaftierten Algeriers von Sexualdelikten wie sexueller Nötigung und Vergewaltigung sprechen, wo das deutsche Gesetz diesbezüglich so eindeutig ist kann zwei Gründe haben: Zum einen scheint man bei den 883 angezeigten Übergriffen von den eigenen Ermittlungsergebnissen hinter den öffentlichen Erwartungen stark zurückzubleiben, wenn man bisher nur einen einzigen Täter als dringend tatverdächtig in U-Haft nehmen konnte und versucht besonders polemisch „Härte“ zum Wohle der Massen zeigen zu wollen oder aber die Damen und Herren Juristen und Polizisten wissen schlicht nicht, dass das „bloße“ völlig überraschende Gegrapsche oberhalb der Bekleidung nach derzeitiger Rechtslage definitiv keine „sexuelle Nötigung“ darstellt auch wenn dies nicht nur den Polizisten, sondern vor allem den sich damit befassenden Juristen längst bekannt sein sollte.

Die Betonung liegt dabei auf „sollte“, denn das Problem ist, weder im Studium, noch in der praktischen Ausbildung wird der Jurist jemals mit dem Sexualstrafrecht konfrontiert – und zum Prüfungsstoff der juristischen Examina gehören Sexualdelikte schon gar nicht. Sex ist in den Augen der verantwortlichen Justizprüfungsämter „BÄH“, die heiklen Juristen vermeiden dieses Unwort mit den drei Buchstaben wo es nur geht, selbst dann, wenn man als Anwalt, Richter oder Staatsanwalt plötzlich selbst in der Realität damit konfrontiert wird.

Zahlreiche renommierte Strafverteidiger nehmen aus Rücksicht auf ihre anderen Mandanten erst gar keine Sexualstraftäter zur Verteidigung an, schließlich möchte man ja die lukrativen Steuersünder, gewerbsmäßigen Betrüger oder Doppelmörder nicht vergraulen wenn die Wind davon bekommen dass ihr Anwalt solcherlei „Abschaum“ vertritt. Und selbst bei den meisten Staatsanwaltschaften und Gerichten werden die Sexualdelikte als sog. „allgemeine Strafsachen“ neben Körperverletzung, Betrug, Schwarzfahren und Diebstahl bearbeitet – genauere Sachkunde wird nicht vorausgesetzt. Und bei den Polizisten sieht es da kaum besser aus – im Gegenteil gilt dort das Motto: Der Staatsanwalt wird’s dann schon wissen.

Woher sollen also die armen Juristen – und erst recht die weitaus weniger juristisch geschulten Polizisten – wissen, wie man mit diesen neuen „Sex-Mob-Tätern“ umgeht? Ich behaupte, wir brauchen weder schärfere Gesetze noch eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung: Die Juristenausbildung sollte einfach mal mehr Sex auf den Lehrplan rufen. Denn auch der 26 jährige Algerier kommt deswegen nicht automatisch straflos oder besonders billig davon, wenn es sich „nur“ um einen Diebstahl handelt! Auch für den „einfachen“ Diebstahl sieht das Gesetz im Höchstmaß einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Selbstverständlich kann und wird ein Gericht eine für das Opfer besonders herabwürdigende Begehungsweise eines Diebstahls im Strafmaß besonders berücksichtigen.

+ posts