Verbotene Liebe, oder wer mit wem, wann, wie oft und wie lange Sex haben darf

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Gestern trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Was ich von dem „Sind Sie für oder gegen Vergewaltigung Hype“ halte, habe ich ja schon oft genug kundgetan. Sei’s drum.

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Da ist sie also nun. Die sagenumwobene „Nein hießt Nein Regelung“ oder besser gesagt „Jede Art von mutmaßlich entgegenstehendem Willen heißt jetzt Nein“. Wer das genau feststellen will, wann man Sex will und wann nicht und woran man das als Richter, der ja dann im Zuge einer Anzeige genau hierüber entscheiden werden muss fest macht – keine Ahnung.

Interessanter Weise hat es aber Herr Maas nebst seinem Corps an Hardcore-Feministinnen (noch) nicht geschafft, dass wirklich jedwede Art von Sex strafbar ist. Erstaunlicher Weise hat der Sexminister sogar einiges an feuchtfröhlichen Sexpraktiken durchaus offengelassen. Wobei die Frage wann man Sex haben darf, zumindest schon mal das hochdekoriertes Amtsgericht Rendsburg entschieden hat: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr hat in einem Mietshause Nachtruhe zu herrschen. Einem jungen Pärchen wurde gerichtlich untersagt, beim Sex zu laute Stöhngeräusche von sich zu geben, um den Schlaf der Nachbarn nicht zu stören.

Gut, bleibt nur noch zu klären mit wem man eigentlich noch Sex haben darf. Obwohl, so genau wollen das viele auch gar nicht wissen, man denke da nur an die eigenen Kinder, die wohl hinsichtlich ihrer Zeugung eher die Geschichte vom Storch bevorzugen würden, anstatt sich ihre Eltern beim Geschlechtsverkehr vorzustellen. Umgekehrt wird auch den Eltern Angst und Bange dabei, den Nachwuchs, der doch gerade erst noch im Sandkasten gespielt hat, sexuell aufzuklären.

Doch ab welchem Alter ist Sex eigentlich erlaubt, welche Altersgrenzen gibt es womöglich bei der Partnerwahl und gibt es Personen mit denen man keinen Sex haben darf?

Über den Autor

Alexander Stevens

Dr. Alexander Stevens ist ausschließlich auf Sexualstrafsachen spezialisierter Anwalt mit Schwerpunkt Missbrauch, Vergewaltigung und Kinderpornographie, eine Spezialisierung die in Deutschland fachlich kaum bzw. nicht vertreten ist. Einem breiten Publikum ist er durch sein am 01. April 2016 erschienenes Buch „Sex vor Gericht“ (Knaur Verlag) bekannt

Bevor Sie jetzt voreilig antworten wollen, bitte einen Moment Geduld, denn Ihre Antwort würde aller Wahrscheinlichkeit nach falsch sein.

Sie würden vermutlich so etwas sagen wie: Sex zwischen Jugendlichen untereinander ist erlaubt, mit Erwachsenen aber frühestens erst ab 16 und Inzest ist gänzlich verboten.

Das denken zumindest die meisten Leute, aber weit gefehlt. Denn ausgerechnet eine der natürlichsten Dinge der Welt, nämlich Sex, ist im deutschen Gesetz ziemlich abstrus – und mit Verlaub, sowas von stümperhaft – geregelt. Aber sehen sie selbst:

Ab wieviel Jahren also ist Sex erlaubt?

Ab welchem Alter ein junger Mensch überhaupt Sex haben darf ist schon mal gar nicht geregelt. Das ist auch gut so, denn ein solches Verbot wäre ein grob verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte eines Menschen – mal abgesehen von der Frage, was man überhaupt alles unter dem Begriff Sex versteht: Selbstbefriedigung, heiße Gedanken, heavy petting oder doch erst der Vollzug des Geschlechtsverkehrs?

Ab welchem Alter man welchen Sex haben möchte, steht also im Belieben eines jeden Einzelnen, ob jung oder alt. Während der eine erst mit 18 loslegt und damit gut 4 Jahre über dem Bundesdurchschnitt liegt, verspürt vielleicht manch einer schon im Grundschulalter erste präpubertäre Lust: Kurz, es steht jedem frei.

Nur bei der Wahl seines Geschlechtspartners muss man dagegen höllisch aufpassen, will man sich nicht strafbar machen. Personen unter 14 Jahren gelten im deutschen Strafrecht als Kinder, jeglicher Sex mit ihnen ist strafbar. Eine Person über 21 macht sich zudem theoretisch strafbar, wenn sie Sex mit einer Person unter 16 Jahren hat. Theoretisch deswegen, weil dies nur gilt, soweit man die aus Unerfahrenheit resultierende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des oder der Unter-16-Jährigen ausnutzt – was aber hierzulande dank präpubertärer Selbstaufklärung in Schule, Massenmedien und im Freundeskreis bei Personen über 14 Jahren quasi nie der Fall ist, (zumal der bundesweite Durchschnitt (!) des ersten Geschlechtsverkehrs ohnehin schon bei 14 Jahren liegt). In der Praxis heißt das: Solange beide Sexualpartner 14 Jahre oder älter sind, spielt der Altersunterschied strafrechtlich keine Rolle mehr – abgesehen von ein paar Ausnahmen wie Prostitution oder Sex mit Erziehungsberechtigten.

Diese starren Altersgrenzen führen aber zu folgender Groteske: Lernen sich zwei 13-Jährige kennen und haben auch noch miteinander Sex ist das eigentlich streng verboten, beide erfüllen strafrechtlich betrachtet den Tatbestand des Kindesmissbrauch, weil der Sexualpartner ja 14 Jahre oder älter sein muss. Eigentlich darum, weil beide strafrechtlich betrachtet als unter 14-Jährige noch als Kinder gelten und somit noch nicht strafmündig sind.

Noch einmal Glück gehabt, die beiden können also straflos – abgesehen vom vielleicht durch die entsetzten Eltern verhängten Hausarrest – so viel und so lange Sex haben wie sie wollen – bis einer von beiden 14 Jahre alt wird! Nehmen wir also an, dass bei einem fast gleichalten 13-jährigen Pärchen der eine von beiden einen Tag nach seiner ebenfalls 13-Jährigen Freundin Geburtstag hat: Würde nun die Freundin an ihrem 14ten Geburtstag als frisch gebackene Jugendliche ein kleines Schäferstündchen mit ihrem nur einen Tag jüngeren Freund haben, würde sie sich des sexuellen Missbrauch an ihm strafbar machen, mit einer Strafdrohung bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bei Jugendlichen wenigstens begrenzt auf 10 Jahre – als kleiner Trost). Dabei spielt es für die Strafbarkeit überhaupt keine Rolle, ob die beiden schon lange zusammen sind und von wem die Initiative ausging – selbst wenn ihr nur äußerst unwesentlich jüngerer Freund das Mädchen anlässlich ihres Geburtstag mit Kerzen und Rosen zum Kuschelsex verführt hat, bleibt sie die Täterin. Alternativ könnte sie dagegen ganz legal mit dem 50-jährigen Vater des Freundes schlafen – der sich ab ihrem 14ten Geburtstag ebenfalls nicht strafbar machen würde. So ist also das deutsche Gesetz: Schläft die 14-Jährige mit ihrem 13 Jahre und 364 Tage alten Freund, ist sie eine Verbrecherin; würde dagegen der 50-jährige Vater des Freundes mit der kraft Gesetz zwangsabstinenten 14-Jährigen schlafen, dann wäre das laut deutschem Gesetz völlig in Ordnung. Den Papa freut’s.

Im Drang, Kinder möglichst umfassend vor dem Einfluss Pädophiler zu schützen, hat der Gesetzgeber also schlicht versäumt, eine Ausnahmeklausel für jugendtypische Beziehungen einzuführen. Zusammengefasst: Bis 14 Jahren werden Kinder in Hinblick auf ihre Sexualität strafrechtlich extrem umfangreich auch vor nur unwesentlich Älteren geschützt; ab 14 Jahren gelten die Jugendlichen dagegen als voll sexualmündig und sind damit, zumindest was ihren rechtlichen Schutz angeht, quasi Freiwild für auch 4-Mal so alte Sexualpartner.

Wobei: Nicht mehr geschützt sind die Jugendlichen nur vor „echtem“ Sex. Wehe aber, jemand erdreistet sich, einem 17-Jährigen einen Pornofilm zu zeigen! Dann macht sich der Täter sofort strafbar wegen „Verbreitung pornographischer Schriften“ an Minderjährige. Wenn also der 17-jährige Johnny mit seinem gleichaltrigen Kumpel Peter nach der Schule ein paar Pornofilme austauscht, machen sich alle beide strafbar.

 

sex vor gericht ssfeteufInsgesamt gilt im deutschen Strafrecht rund um das Thema junge Leute und Sex anscheinend die Regel: „Je weniger, desto strafbarer“. So dürfte nämlich die 18-jährige Jenny mit ihrem 17 Jahre alten Freund Walter den härtesten Sex haben, sämtliche Praktiken aus „50 Shades of Grey“ rauf und runter exerzieren und das ganze sogar filmen – solange dies einvernehmlich geschieht. Wenn sie ihrem minderjährigen Freund aber anschließend die Videoaufnahmen dieser gemeinsamen sexuellen Handlungen vorführt, dann macht sie sich strafbar.

Ebenso strafbar macht sich auch dieser 17-jährige Walter, wenn er auf einer von den Eltern erlaubten Hausparty mit Schulfreunden seinem 15-jährigen Freund Timmy sein Zimmer zur Verfügung stellt, damit dieser dort seine Freundin flachlegen kann! Denn strafbar macht sich, wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren „durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet“, und zwar mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Zum Geschlechtsverkehr muss es dabei nicht einmal gekommen sein, denn unter Strafe gestellt ist dabei auch die Förderung sexueller Handlungen ohne Körperkontakt – was man auch immer darunter verstehen mag.

Da hätte der kleine Walter mal lieber selber bei Timmy’s Freundin Hand angelegt, das wäre komplett erlaubt gewesen – und zwar auch mit sehr viel Körperkontakt.

Und mit wem darf man keinen Sex haben?

Auch dafür gibt es einen Paragrafen. Wer nämlich mit einem leiblichen Abkömmling, also seinen Kindern, Enkeln bzw. Urenkeln den Beischlaf vollzieht, wird mit bis zu drei Jahren Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft. Etwas weniger hart, nämlich „nur“ mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe trifft es denjenigen, der mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender direkter Linie, also Eltern, Großeltern Urgroßeltern oder mit leiblichen Geschwistern den Beischlaf vollzieht.

Jetzt werden vermutlich auch die meisten Leser sagen: Richtig so! Nur sei an dieser Stelle die Frage erlaubt, warum eigentlich? Was ist denn genau der Grund dafür, dass Inzest strafbar sein soll – wobei ich Ihnen gleich vorweg sagen kann, jeder Inzest ist nach dem deutschen Recht ja gerade nicht strafbar!

Denn der Gesetzgeber spricht ausschließlich von Beischlaf: Unter den Begriff des Beischlafs fällt aber nur der Geschlechtsverkehr im engeren Sinne, also die Vereinigung der Geschlechtsteile von Mann und Frau. Der Beischlaf muss so vollzogen werden, dass das männliche Glied in die Scheide eindringt.

Bloße beischlafähnliche oder sonstige sexuellen Handlungen, unterfallen dem Gesetz erst gar nicht, auch dann nicht, wenn sie mit der Penetration eines der Geschlechtspartner verbunden sind. Dies gilt insbesondere auch für homosexuelle Handlungen. Daher ist der Inzestparagraf nur dann anwendbar, wenn eine Frau mit einem Mann kopuliert. Im Umkehrschluss können also Vater mit Sohn, Mutter mit Tochter, Bruder und Bruder, Schwester und Schwester Geschlechtsverkehr und in allen anderen Konstellationen den härtesten Sex haben, solange kein Penis in eine Vagina eindringt.

Grund für das Gesetz kann also eigentlich nur noch sein, dass man das Zeugen genetisch defekter Kinder vermeiden will. Allerdings ist die Gefahr genetischer Schäden bei Inzestabkömmlingen wissenschaftlich nicht nur keineswegs gesichert, vielmehr gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse die besagen, dass es in einem solchen Fall – jedenfalls bei genetisch Gesunden – sogar zu besserem Erbgut und damit genetisch verbesserten Abkömmlingen kommen würde! Des Weiteren kann einer solchen „Gefahr“, sollte sie denn bestehen, heutzutage durch Kontrazeptiva wirksam vorgebeugt werden, wobei es ja dem Gesetzeswortlaut nach gar nicht auf die Zeugung von Nachwuchs ankommt! Im Übrigen müsste dann aber ganz grundsätzlich Personen, die aufgrund genetischer Disposition in Gefahr stehen, Behinderungen auf ihre Nachkommen zu übertragen, sprich Menschen mit Behinderung, die Zeugung von Nachwuchs untersagt werden, was in aller Konsequenz die Existenz genetischbedingt behinderter Menschen in Frage stellen würde und (völlig zu Recht) mit dem Menschenbild des Grundgesetzes schlechterdings unvereinbar wäre.

Also daher nochmal meine Frage: Warum ist Inzest verboten? Antwort: Es gibt keine Antwort. Die Gefahr von Gendefekten scheidet nach dem oben Gesagten apodiktisch aus. Und warum härtester Sex zwischen Männlein und Weiblein erlaubt sein soll, solange sie keinen vaginalen Geschlechtsverkehr haben und gleichzeitig homoerotischer Sex ebenfalls völlig legitim sein soll, mag auch keine moralischen Aspekte als Grund für das deutsche Inzestverbot begründen.

Und wer jetzt mit dem Schutz der Familie ankommt, die von inzestuösen Sexualbeziehungen in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört würde, dem wird man schlechterdings entgegenhalten, warum dann der Inzest auch außerhalb intakter Familien verboten ist, z.B. der Beischlaf zwischen verwitwetem Vater und alleinlebender, erwachsener Tochter, was aber wiederum nach dem Gesetz für beide Seiten strafbar wäre, obwohl in dieser Konstellation beiderseits weder eine Ehe noch eine Familie beeinträchtigt werden könnte. Ach ja und das Familienleben dürfte doch auch schwer belastet sein, wenn es zwischen einem Ehepartner und einem Kind des anderen Partners zum Beischlaf kommt („Patchwork-Familie“), was aber mangels Verwandtschaftsgrad nach deutschem Recht eben nicht strafbar wäre.

Tja, so verkorkst ist das deutsche Sexualstrafrecht. Und was lernen wir daraus:

Sex mit Verwandten, ob Eltern, Großeltern, Kindern oder Geschwistern, mit- oder untereinander, ist in Deutschland straflos solange es sich um gleichgeschlechtliche Liebe oder eben keinen Vaginalverkehr handelt. Sex zwischen einem 99-Jährigen und einer 14-Jährigen ist in Deutschland erlaubt aber bloß nicht das gemeinsame Pornogucken zwischen einer 17-Jährigen und ihrem 18-jährigen Freund. Und wenn der 16-Jährige seinem 15-jährigen Bruder sein Schlafzimmer anbietet, damit dieser dort ungestört Sex mit seiner Freundin haben kann ist das auch strafbar – davon abhalten, es alternativ mit ihr auf den Bahngleisen zu treiben, während man in der Ferne bereits den Zug kommen sieht, muss er ihn dagegen nicht.

Sie sehen, Sex ist zwar die schönste aber nicht unbedingt die einfachste Sache der Welt – zumindest rein rechtlich …

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