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Anschlag auf Demokratie in Thüringen vereitelt

Mit dem Urteil der Thüringer Verfassungshüter gegen das Paritätsgesetz der rotrotgrünen Koalition (Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung vom 30. Juli 2019) wurde ein Anschlag auf die Demokratie des Landes vereitelt. Die Verfassungsrichter bereiteten der Regierung Ramelow gleich eine doppelte Blamage:

Zum einen ließen die Verfassungsrichter kein gutes Haar an dem Gesetz und erklärten es rundheraus für verfassungswidrig und damit für nichtig. Selbst gesichtswahrende Einzelregelungen fanden keine Gnade. Eine solche totale Bruchlandung vor den höchsten Richtern des Landes tut einer Regierung besonders weh.

Zum anderen war es ausgerechnet die thüringische AfD Landtagsfraktion, auf deren Antrag hin, die Erfurter Richter die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes feststellten, das der Ramelow Regierung ganz besonders am Herzen lag.

Das Erfurter Urteil geht wegen seiner grundsätzlichen Aussagen zum Kernbestand demokratischer Verfahren weit über Thüringen und das thüringische Paritätsgesetz hinaus. Nicht nur, weil auch das dem thüringischen Gesetz nachempfundene brandenburgische Paritätsgesetz dem Verfassungsgericht des Landes – wieder auf Antrag der AfD – zur Prüfung vorliegt. Der rotschwarzgrünen Landesregierung unter Dietmar Woidke droht also ebenso wie in Thüringen eine Doppelblamage.

Ein Weiteres kommt hinzu. Zum ersten Mal haben sich Verfassungsrichter in Deutschland mit der Quotenregelung als einem Mittel der Politik, Verfassungsziele (hier Artikel 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz) zu verwirklichen, auseinandergesetzt. Die Richter kommen dabei zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es unzulässig und nicht verfassungsgemäß ist, den Kernbestand der Demokratie, nämlich das Wahlrecht, also das Recht der Bürger, ihre Repräsentanten in den Parlamenten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Art. 38 GG), einzuschränken. Das Wahlrecht wird aber mit einer Quotenregelung, wie sie bei den vorliegenden Paritätsgesetzen vorliegt, verletzt.

Aber auch die Parteien mit Statuten, die verbindliche Quotenregelungen vorschreiben, werden jetzt durch das Erfurter Urteil zur Ordnung gerufen. Entsprechende Regelungen bei den Grünen, der Linken und den Sozialdemokraten sind verfassungswidrig. Parteien sind keine x-beliebigen privatrechtlichen Vereinigungen oder Vereine wie ein Handballclub oder ein Gesangsverein. Sie sind vielfältig, auch verfassungsrechtlich, privilegiert, u.a. auch deshalb weil ihnen die Aufgabe zukommt, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dabei ist den Parteien klar vorgeschrieben: „Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“ (Art. 21 GG). Verbindliche Quotenregelungen widersprechen freilich Art. 21 GG.

Es bleibt zu hoffen, dass sich in nächster Zeit auch das Bundesverfassungsgericht mit der Materie einmal befassen wird. Die Karlsruhe Richter werden spätestens dann damit befasst sein, wenn die Brandenburger Verfassungsrichter zu einer anderen Bewertung kommen als ihre Erfurter Kollegen.

Die öffentlich geäußerte Erwartung von so manchem übereifrigen Quotenlobbyisten (vgl. etwa Herbert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 4./5. Juli 2020), dass die neue Frauenmehrheit im Bundesverfassungsgericht, den Paritätsgesetzen schließlich doch noch über die Hürden verhelfen wird, ist nicht nur rufschädigend, sondern auch zutiefst frauenfeindlich.

Literatur:

Klaus Funken, „SPD: 25 Jahre Frauenquote sind genug“, in: Cuncti 02. 05. 2012.

Klaus Funken, „Keine Erfolgsgeschichte: 28 Jahre Frauenquote in der SPD“, in: Harald Schulze-Eisentraut/Torsten Steiger/Alexander Ulfig, Die Quotenfalle. Warum Genderpolitik in die Irre führt, FinanzBuch Verlag, München 2017.

Klaus Funken, Frommer Selbstbetrug: 30 Jahre Frauenquote in der SPD, Cuncti Verlag 17. 08. 2018.

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