Gleichstellungspolitik und mediale Aushöhlung des Grundgesetzes

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In der ARD wurde am 21. Mai 2014 ein Film über Elisabeth Selbert gezeigt, die sogenannte „Mutter der Gleichstellung“. Im Anschluss daran wurde über die Situation von Frauen in der Sendung PlusMinus diskutiert. Auf der Internet-Seite der ARD findet man auch eine Galerie mit Kommentaren zur Frauenquote. Auch von mir wurde dort ein Kommentar veröffentlicht.

Propaganda umgeht die kritische Vernunft oder schaltet sie aus, indem sie Gefühle anspricht, am besten so, dass die Angesprochenen gar nicht bemerken, dass sie nichts gedacht haben, also indem sie subjektiv meinen, sie selbst hätten gedacht, was ihnen propagandistisch suggeriert worden ist. So ist objektive Manipulation erfolgreich, ohne überhaupt bemerkt worden zu sein.

Dieses Verfahren samt Richtigstellung soll am Beispiel der genannten Sendungen hier vorgeführt werden. Ich beginne mit verfassungsgeschichtlichen Sachverhalten, die zur Beurteilung benötigt werden. Und ich setze zur Verdeutlichung mit einer Analyse von ausgewählten propagandistischen Aussagen fort.

Verfassungstexte und ihre Deutungen

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist eine Leistung der Novemberrevolution von 1918/19, denn erst durch sie und nur durch sie kam, nach dem Entwurf von Hugo Preuß, die erste republikanische deutsche Verfassung, die „Weimarer Verfassung“ (WV), zustande.

„Artikel 109.
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (…)“

Vergleichen wir nun diesen Artikel mit dem Grundgesetz:

„Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Hervorhebung, G. B.)

1. Die Verallgemeinerung von Art. 109 WV – von „allen Deutschen“ zu „allen Menschen“ – ist ein bedeutender rechtspolitischer Fortschritt von historischer Dimension, weil hiermit der fundamentale Gleichheitssatz (Gleichheit vor dem Recht) universalisiert worden ist.

2. Aus Satz 2 der WV, wonach „Männer und Frauen (…) grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ haben, wurde im Grundgesetz Art. 3, Satz 1: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ (Hervorhebung, G. B.)

Aber sie haben nicht mehr, wie noch in der Weimarer Verfassung, „grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ (Hervorhebung, G. B.)

Das war folgenreich: Den Männern wurde wenige Jahre später die Wehrpflicht auferlegt, ersatzweise der (soziale) Wehrersatzdienst (Zivildienst), während die Frauen trotz GG Art. 33 (1): (1) „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ nicht verpflichtet wurden, und das, obwohl nichts dagegen gesprochen hätte, sie für den Zivildienst zu verpflichten. Im Gegenteil: Eine solche Verpflichtung wäre gerecht und zumutbar gewesen, wenn man voraussetzt, dass der Wehrdienst nicht nur als legal, sondern auch als legitim angesehen wird. Aber das ist meines Wissen – zugunsten der jungen Frauen – niemals erwogen worden. Der Autor gehört zu diesen Benachteiligten, das sei hier angemerkt.

3. Grundgesetz Art. 3 (2) Satz 2 „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ ist in der Grundgesetz-Fassung von 1949 nicht enthalten, sondern er wurde erst im Jahre 1994 hinzugefügt.

Er ist höchst problematisch, weil er logisch falsch als staatlicher Gleichstellungsauftrag interpretiert und praktiziert wird. Die Sprachformel „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ meint (unausgesprochen!) der feministischen Interpretation zufolge „Gleichstellung“, welche wiederum die Diskriminierung von Männern rechtfertigen soll (im Sinne der amerikanischen „affirmative action“), die nach Art. 3 (3) ohnehin unzulässig ist (was m.E. ebenso das AGG, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz betrifft), aber Gleichstellung ist eben ein anderer Begriff als Gleichberechtigung und er taucht im Art. 3 GG gar nicht auf! Würde das offen ausgesprochen, dann entstünde ein offensichtlicher logischer Widerspruch zum Satz 1 des Art. 3, wonach „Männer und Frauen gleichberechtigt“ sind.

Wie das vom Grundgesetz gemeint war, nämlich in Übereinstimmung mit Art. 3 GG in der Fassung von 1949, ergibt sich durch die ergänzende Lektüre des Grundgesetzes, nämlich von:

„Art. 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

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4. Der Art. 3, und insbesondere Art. 3 (3) ist die Lehre, die das Verfassungsrecht aus der Unterdrückungs- und Vernichtungspraxis des Nationalsozialimus gezogen hat (vgl. zu den psychologischen Aspekten Erich Fromm: Die Furcht vor der Freiheit, insbes. Kapitel 6).

Die feministische Deutung des Art. 3 (2) Satz 2 ist folglich nicht weniger als eine bewusste Beugung des Verfassungsrechts: Die Verfassungsfeindlichkeit dieser Bestrebungen ist somit offensichtlich.

Logisch ist eine solche Auffassung ohnehin falsch; sie liegt dennoch den Einfachen Gesetzen mit Gleichstellungsinhalt zugrunde, was diese in einen Gegensatz zur Verfassung bringt. Sie wären sämtlich durch ein Normenkontrollverfahren oder Gesetzgebung korrigierend aufzuheben.

5. Art. 33 (2) wird z. B. durch das Professorinnenprogramm intentional und tatsächlich verletzt.  Und hierzu sagt das Grundgesetz:

„Art. 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Feministische Propaganda

Am 21. Mai 2014 wurde im ARD in der Reihe „Sternstunde ihres Lebens“ ein „TV-Drama über die historische Figur der Elisabeth Selbert gesendet, die als Mitglied des Parlamentarischen Rates an der Erarbeitung des Grundgesetzes mitwirkte, so wie es 1949 in Kraft gesetzt wurde.

Der Kernsatz der Ankündigung der Sendung lautete: „Elisabeth Selbert (Iris Berben) kämpft 1948 dafür, dass der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wird“ (Quelle: Christiane Eickmann und Klaus Braeuer: „Die Mutter des Grundgesetzes“, in: Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom  21.5.14, S. 23; dort findet sich auch eine sehr freundliche Besprechung des Films). Drehbuchautorin des Filmes ist danach Ulla Ziemann und die Regisseurin ist Erica von Moeller

Aha. – Der Artikel in der HiAZ schließt mit folgender Formulierung:

„Da ist es nur folgerichtig, dass in dem Film auch Probleme thematisiert werden, die diese Gesellschaft bis heute nicht gelöst hat, zum Beispiel dass Frauen im Schnitt deutlich weniger verdienen als Männer. Und auch dass letztendlich eine groß angelegte Öffentlichkeitskampagne Selbert half, ihr Anliegen durchzusetzen, kann als Verweis in die heutige Zeit gesehen werden. So war es zuletzt die #aufschrei-Kampagne im Internet, bei der sich junge Feministinnen Gehör verschafft hatten.“ (Ebd.)

Es geht mir hier nicht um eine Filmrezension. Die emotionale Darstellung des Filmthemas war ohnehin für jeden Zuschauer offensichtlich. Sondern ich betrachte die inhaltliche Seite, stelle also die Frage der historischen Wahrheit, die vom Drehbuch zumindest verkürzt wird. Ich beziehe mich hierbei nicht auf die Diskussionsprozesse im Parlamentarischen Rat, die zutreffend – oder auch nicht – dargestellt worden sein mögen. Ich lasse das hier auf sich beruhen. Gegenüber dem Drehbuch ist jedoch auch ohne detaillierten Nachvollzug jener Beratungsprozesse Folgendes kritisch anzumerken:

1. Allen Mitgliedern des Parlamentarischen Rates war die formal bis zur Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 geltende, allerdings durch das „Ermächtigungsgesetz“ von 1933 faktisch außer Kraft gesetzte Weimarer Verfassung bekannt. Also war auch Artikel 109 WV allen geläufig. Und er hätte angesichts seiner offensichtlichen Sinnhaftigkeit schlicht übernommen werden können. Das wäre auch wünschenswert gewesen. Stattdessen wurde er um die Pflichten eingekürzt, also verschlechtert. Und dieses die Norm inhaltlich verschlechternde und entstellende Abschreiben von Elisabeth Selbert wird uns nun als der rechtspolitische Durchbruch vermittelt, der er gar nicht war.

Denn die Gleichberechtigung ist bereits seit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung eine anerkannte Verfassungsnorm gewesen, und sie ist von Hugo Preuß formuliert worden. Das Grundgesetz hat sie lediglich übernommen und zugleich entstellt, ist also insoweit sogar ein Rückschritt.

2. Es wird – bewusst irreführend! – in dem Film behauptet, dass Elisabeth Selbert für Gleichstellung eingetreten sei. Das ist unwahr. Denn dieser Begriff wird erst seit den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet, aber das ist der Fernsehpublikation, wie die Drehbuchautorin oder ihre Lektorin wohl angenommen hat, nicht bekannt.

Elisabeth Selbert ist für Gleichberechtigung eingetreten. Denn es geht immer um Gleichheit vor dem Recht, nicht um Gleichheit im Ergebnis, nicht um geschlechtsspezifische oder sonstige Planvorgaben im Sinne einer ökonomischen Verteilung, ausgedrückt in Frauenquoten.

Wer Gleichheit im Ergebnis anstrebt, muss die Gleichheit vor dem Recht verletzen,
und genau das tut die feministische Politik bedenkenlos und in voller Breite.

Selberts Haltung war, abgesehen von den gleichen Pflichten, logisch kohärent und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Denken seit Hugo Preuß. Aber daraus nun abzuleiten, Selbert sei die Mutter des Grundgesetzes, das ist schlicht lächerlich (HiAZ; ebd.) und Ausdruck feministischer Idealisierungsbedürfnisse, wie sie in einem bestimmten Zweig der Gender Studies mit unendlichen finanziellen Steuermitteln ausgelebt werden können.

3. In der dem Film unmittelbar folgenden Sendung PlusMinus wurde im ersten Teil passend auf gleichstellungspolitische Aussagen und Forderungen eingegangen, die als Weiterführung des Erbes von Elisabeth Selbert dargestellt wurden – ein Märchen also.

3.1 Hier wurde zunächst auf die angeblichen Einkommensnachteile von Frauen gegenüber Männern eingegangen, also auf die ebenso berühmte wie nichtssagende Zahl von 22%, die, man zitiere eine „Autorität“, vom Statistischen Bundesamt stammt. Dass die Zahl ebenso richtig wie statistisch nichtssagend ist, das ist im Statistischen Bundesamt selbstverständlich bekannt, und das Amt ist auch nicht verantwortlich für halb ahnungslose, halb propagandistische feministische Interpretationen. Die Autorinnen hatten dabei zwar mittlerweile begriffen, dass sie diesen Unsinn angesichts der öffentlichen Kritik nicht wie gewohnt einfach wiederholen konnten, aber auf die Berechnungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) zum Beispiel, das eine statistisch bereinigte Ungleichheit von 2% ermittelte, also praktisch und aus methodischen Gründen gar nichts, dies wollte man nicht sagen, um wahrheitswidrig den vagen Eindruck einer Benachteiligung von Frauen aufrechterhalten zu können. Der sozialpsychologisch gewünschte Konnotationsrahmen sollte erhalten bleiben, und mit ihm wenigstens der vage Eindruck einer Benachteiligung von Frauen.

3.2 Der zweite breit dargestellte Propagandaschwindel betrifft die vermeintliche Herleitung oder Begründung einer Gleichstellungsnorm im Sinne geschlechtsspezifischer Planvorgaben: Weil 52 % der Bevölkerung Frauen seien, deshalb müsse in der Gesellschaft, besonders in den Führungsgremien, z. B. den Aufsichtsräten, eine entsprechende Frauenquote verwirklicht werden. Das ist nun ein leicht erkennbarer, aber dennoch äußerst beliebter Denkfehler und Fehlschluss. Denn erstens wird hier der gesellschaftliche Zustand vom gewünschten Zustand her gedacht, verbunden mit der moralischen Einbildung, dies sei dann gerecht, nämlich geschlechtergerecht, zweitens müsste eine solche Quotierung dann konsequenterweise alle Berufe und Tätigkeiten umfassen, also ein Rosinenpicken ausschließen, was aber faktisch nicht geschieht, drittens wird damit die ins Grundgesetz eingegangene individualistische Perspektive ins Gegenteil verkehrt.

Ein Mensch soll nach individueller Qualifikation ins Amt kommen, nicht aber durch sein Geschlecht – oder durch welche sonstigen Merkmale auch immer. Und genau das ist: gerecht!

Anhang: Der in der ARD-Galerie veröffentlichte Kommentar von Prof. Günter Buchholz zur Frauenquote:

„Der Artikel 3 des Grundgesetzes spricht von Gleichberechtigung oder sinngemäß von Chancengleichheit, also von der Gleichheit der Startchancen, und nicht von der Gleichheit der Ergebnisse des Wettbewerbs. Das aber ist das Ziel der Frauenquoten. Einen sogenannten Gleichstellungsauftrag, der auf staatlich hergestellte Gleichheit im Ergebnis abzielt, kennt das GG nicht. Denn Art. 3 (2) Satz 2 spricht ebenso wie Art. 3 (2) Satz 1 von Gleichberechtigung und nicht von Gleichstellung durch Frauenquoten. Es ist ein Denkfehler, statistische Ungleichheiten erst wertend als „Unterrepräsentanz“ zu bezeichnen und dann zu behaupten, diese Ungleichheiten seien Folge einer Diskriminierung. Statistische Ungleichheiten sind keine „bestehenden Nachteile“ im Sinne des Art. 3 (2) Satz 2! Statistische Ungleichheiten sind vielmehr, das belegen mittlerweile viele wissenschaftliche Studien, eine Folge von individuellen Neigungen und Abwägungen, Kompromissbildungen und Entscheidungen im Hinblick auf Beruf, Karriere und Familie, und sie sind somit kein Ausdruck von Diskriminierung. Daher können statistische Ungleichheiten keinerlei staatliches Handeln legitimieren, insbesondere nicht die Frauenquoten, durch die Frauen bevorzugt und Männer benachteiligt werden. Frauenquoten sind deshalb nicht verfassungsgemäß. Sie stehen im Widerspruch zum Art. 3 (3) GG.“ Quelle

guenter buchholz
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Prof. Dr. Güter Buchholz, Jahrgang 1946, hat in Bremen und Wuppertal Wirtschaftswissenschaften studiert, Promotion in Wuppertal 1983 zum Dr. rer. oec., Berufstätigkeit als Senior Consultant, Prof. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Consulting an der FH Hannover, Fakultät IV: Wirtschaft und Informatik, Abteilung Betriebswirtschaft. Seit 2011 emeritiert.