Gleichstellung als Verteilungspolitik

Jutta Limbach hat unter dem Titel „Endlich halbe halbe!“ einen Artikel zur Gleichstellungspolitik geschrieben, der bei mir Erstaunen ausgelöst hat.

GrundgesetzDenn Jutta Limbach ist eine habilitierte Juristin mit SPD-Parteikarriere, die sie bis in die Ämter der Vizepräsidentin und der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts führte. Daher erwartet der Leser eine qualifizierte juristische Argumentation zum Thema. Was aber schreibt sie hier?

Bereits der Titel des Artikels: „Endlich halbe halbe“ offenbart ein ökonomisches und politisches Verteilungsargument, das, wie sie ohne weitere Begründung meint, durch Art. 3 (2) Satz 2 des Grundgesetzes gedeckt sei. Im Fortgang des Artikels offenbart sich eine ideologische Weltsicht, die zwischen „den Männern“ und „den Frauen“ unterscheidet. Ich habe diese Weltsicht als feministische Dichotomie benannt und kritisiert.

Diese Weltsicht ist falsch, weil es diese beiden behaupteten Kollektive nicht gibt: beide sind fiktiv.

Das Grundgesetz kennt übrigens nur ein Kollektivrecht, nämlich das Koalitionsrecht mit Einschluss des Streikrechts (Art. 9 GG), das die Gewerkschaften verfassungsrechtlich absichert.

Alle anderen Rechte sind Individualrechte.

Niemand soll beispielsweise individuell diskriminiert werden (Art. 3 (3) GG), und jeder soll individuell einen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 GG).

Frau Limbach schreibt weiter:

„Die Frauen haben in der Demokratie ein selbstverständliches Anrecht auf Teilhabe an politischer und wirtschaftlicher Macht.“ 

Männer und Frauen sind gemäß Art. 3 (1) rechtlich und politisch gleichberechtigt, nicht nur nominell, sondern auch, wie von feministischer Seite verkannt wird, auch tatsächlich. Denn kein Mann erreicht irgendeine gesellschaftliche Position, nur weil er ein Mann ist, denn sein Geschlecht ist keine Qualifikation und spielt deswegen als solches keine Rolle. Dasselbe muss auch für Frauen gelten. Wer in der Gesellschaft und in seinem Leben etwas erreichen will, der muss sich entsprechend darum bemühen, und das gilt für alle Staatsbürger gleichermaßen.

Hiergegen wird von feministischer Seite argumentiert, Frauen würden „diskriminiert“, d.h. es bestünden angeblich „Nachteile“ im Sinne des Art.3 (2) Satz 2. Die jetzige Verfassungsrichterin Susanne Baer hat sich dazu gutachterlich geäußert, und ich habe dieses Gutachten bereits kritisiert und zurückgewiesen (in: Qualifikation statt Quote, Seite 57 – 70).

„Nachteile“ im Sinne des Art. 3 (2) Satz 2 sind nicht nachweisbar, und dort, wo sie behauptet worden sind, z. B. mit Hinweis auf eine „Gläserne Decke“ sind sie wissenschaftlich begründet zurückgewiesen worden.

Mangels konkret greifbarer und belegbarer Diskriminierungen von Frauen wird auf die These der „Unterrepräsentanz“ (rosinenpickerisch nur im Hinblick auf begehrte Berufe und Positionen!) zurückgegriffen.

Wenn Frauen tatsächlich n i c h t diskriminiert würden, dann dürfte sich angeblich k e i n e Unterrepräsentanz ergeben, und im Umkehrschluss wird gefolgert, dass, weil hier oder dort Unterrepräsentanz statistisch nachweisbar sei, es Diskriminierung geben m ü s s e. Das ist aber weiter nichts als ein verbreiteter D e n k f e h l e r.

Denn unter der rechtlich wie faktisch erfüllten Bedingung gleichberechtigten Zugangs (Art. 3 GG) treffen die Menschen auf Grundlage ihrer Lebensplanung ihre individuellen Entscheidungen bezüglich des Berufes, der Karriere und der Gestaltung ihrer privaten Lebensverhältnisse. Sie treffen diese Entscheidungen sicherlich auch als Männer und als Frauen und womöglich gemeinsam als Paare, aber sie treffen sie nach ihren Präferenzen und ihren Neigungen. In der Bildung dieser Präferenzen sind sie jedoch grundsätzlich frei. Und dies ist ein wesentliches Merkmal freier Gesellschaften.

Deshalb können sich durchaus Ungleichverteilungen herausbilden. Wenn z. B. Frauen in den sogenannten MINT-Berufen unterrepräsentiert sind, dann ist das schlicht ein Ergebnis ihrer Präferenzen und Neigungen und somit überhaupt kein Problem. Es besteht im Grundsatz keinerlei Handlungsbedarf. Man mag informieren und werben, aber alles weitere wäre nicht nur überflüssig, sondern schädlich. Jede Frau kann, wenn sie will, mit den entsprechenden Neigungen und Befähigungen Mathematik oder Ingenieurwissenschaften oder Informatik studieren, und sie kann darin erfolgreich sein und Karriere machen. Nichts, gar nichts steht dem im Wege. Nur muss bedacht werden, dass niemand alles haben kann, dass also Entscheidungen für etwas immer Entscheidungen gegen etwas anderes einschließen. Daher leben alle Menschen unvermeidlich mit lebenspraktischen Kompromissen, jeder mit den seinen.

Der obige Satz von Frau Limbach wäre somit m. E. wie folgt zu korrigieren:

„Die Frauen haben in der Demokratie ein selbstverständliches Anrecht auf Teilhabe an politischer und wirtschaftlicher Macht, und zwar indem sie sich individuell mit gleichen Rechten und Pflichten am Wettbewerb der Individuen auf dem politischen und wirtschaftlichen Feld betätigen.“

Weiter meint Frau Limbach nun:

„Der besondere Vorzug einer durch Gesetz eingeführten Quote wäre die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber den Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ernst nimmt.“

Der ehemaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts muss nun folgendes entgegengehalten werden:

Die Frauenquotenpolitik i s t aus begrifflichen wie logischen Gründen eindeutig verfassungswidrig. Der Artikel 3 GG – man lese den Text! – kennt keinerlei Gleichstellungsauftrag im Sinne der Herstellung gleicher Endergebnisse des Wettbewerbs.

Was frauenpolitisch als „Geschlechtergerechtigkeit“ und „Gleichstellung“ im Ergebnis eingefordert wird, das ist ein nackter leistungsloser (!) und sachlich unbegründeter (!) Verteilungsanspruch. Sämtliche Versuche, diesen Verteilungsanspruch sachlich oder moralisch irgendwie zu begründen, sind gescheitert.

Und immer deutlicher wird, dass die Durchsetzung der nicht verfassungsgemäßen Gleichstellung mit einer Verletzung der basalen Verfassungsnorm der Gleichberechtigung verbunden ist. Es ist dies ein originäres Individualrecht, dass von einem neu erfundenen und verfassungswidrigen kollektivrechtlichen frauenpolitischen Anspruch verletzt wird, unter fehlgehender Berufung auf Art. 3 (2) Satz 2 Grundgesetz (vgl. hierzu auch „Entweder Gleichberechtigung oder Gleichstellung“).

Eine Stütze findet meine Sicht in der Rechtswissenschaft, zum Beispiel bei Michael Sachs in: „Quotenregelungen für Frauen im staatlichen und im gesellschaftlichen Bereich, insbesondere für die Wirtschaft“ in: Zeitschrift für Gesetzgebung: ZG; Vierteljahresschrift für staatliche, kommunale und europäische Rechtsetzung Vol. 27, No. 1 (2012), p. 52-68.

Sachs´ Fazit lautet (S. 67):

„Festzuhalten bleibt, dass die grundrechtliche Gleichberechtigung als Verbot von Unterscheidungen wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG von staatlichen Quotenregelungen für den öffentlichen Bereich beeinträchtigt wird; nichts anderes gilt für staatlich verpflichtend vorgeschriebene oder sonst veranlasste Quotenregelungen für den Bereich der Wirtschaft. Diese Grundrechtsbeeinträchtigungen können mit den Zielen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung und der Beseitigung von Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerechtfertigt werden, weil sie ihnen diametral entgegenläuft. Die gegenteilige Sichtweise verdreht den Sinn der grundrechtlichen Gleichberechtigung männlicher und weiblicher Individuen zu einem geschlechtsgruppenbezogenen Proporzpostulat, das dem Grundgesetz nicht entspricht. Im Gegenteil würde gegenüber von Privaten freiwillig praktizierten Quotenregelungen die grundgesetzliche Schutzpflicht des Staates zugunsten des individuellen Gleichberechtigungsinteresses aktiviert und ihn grundsätzlich zum Einschreiten verpflichten.“

Frau Limbach geht weder auf Art. 3 noch auf Art. 33 weiter ein. Sie verweist statt dessen lieber auf das Europäische Recht:

„Sowohl der Vertrag von Lissabon wie Art. 23 der Charta der Grundrechte fordern, die Gleichheit von Frauen und Männern in der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts sicherzustellen. Die Charta sagt überdies ausdrücklich, dass der Gleichheitssatz nicht Vorschriften entgegensteht, die das unterrepräsentierte Geschlecht begünstigen.“

Es ist erstaunlich, dass Frau Limbach die These der Unterrepräsentation derart unreflektiert benutzt; sie ist wie gezeigt völlig unhaltbar. Diese These ist schlicht kein gültiges Argument!

Und was heißt hier Gleichheit? Verwechselt sie diese mit Identität?

Gleiches Recht für alle, d. h. auch Gleichberechtigung ist schließlich völlig unbestritten und wird garantiert!

Schließlich schreibt sie:

„Die Ängste des männlichen Geschlechts voraus bedenkend, sollte die Quote sowohl zu Gunsten der Frauen als auch der Männer formuliert werden. Denn wenn sich die allenthalben zu beobachtende Intelligenz und zunehmende Sachkunde der Frauen herumspricht, könnte eines Tages das starke Geschlecht das Nachsehen haben. Die Behauptung jedenfalls, dass es an kompetenten Frauen fehle, widerspricht den Erfahrungstatsachen, die eine hohe Qualifikation und Leistungsbereitschaft der Frauen belegen.“

Frau Limbach versteht im Unterschied zu Herrn Sachs die juristische und die tatsächliche Problematik der Quote überhaupt nicht, weil sie sich im vermeintlichen Fraueninteresse nicht dafür interessiert.

Quoten sind prinzipiell falsch und zu verwerfen, weil sie das unverzichtbare Leistungsprinzip gegen ein untaugliches Proporzprinzip eintauschen: Das ist der Kern der Sache.

Es geht im übrigen gar nicht um Ängste von Männern, wie Frau Limbach falsch subjektivierend meint anmerken zu müssen, sondern es geht um die Verletzung ihrer Rechte und ihrer legitimen Interessen.

Und ein glänzendes Beispiel für die fabelhafte Intelligenz und Sachkunde der Frauen hat Frau Limbach hier ja gerade abgeliefert. Man kann daran – und leider nicht nur daran – ablesen, was eine Quotenpolitik anzurichten imstande ist.

Dann versichert uns Frau Limbach noch:

„Dass das weibliche Geschlecht in den höheren Rängen der Politik und Wirtschaft äußerst gering vertreten ist, liegt nicht an seinem fehlenden Sachverstand oder Arbeitsvermögen.“

Das mag so sein, oder auch nicht, aber es liegt jedenfalls nicht, wie implizit anklingt, an irgendeiner Diskriminierung von Frauen. Oder falls es diese doch geben sollte: Warum kann sie dann nicht konkret und empirisch belegt werden, so dass sie einer kritischen Überprüfung standhält?

Bis zum Beweis (!) des Gegenteils ist jedenfalls davon auszugehen, dass es derartige Diskriminierungen von Frauen nicht gibt. Somit entfällt jede Begründung vermeintlich kompensatorischer Quotenpolitik.

Abschließend schreibt Frau Limbach etwas, womit sie sich der Wirklichkeit annähert:

„Wir begegnen auch hier der in anderen Berufen zu beobachtenden Neigung, bei der Auswahl von Kollegen Angehörige der eigenen sozialen Gruppe zu bevorzugen, in denen sich die Entscheider selbst widerspiegeln. Auch Personalchefs und diejenigen, die das politische Personal rekrutieren, pflegen bei der Frage, wen sie einstellen und fördern sollen, gern jemanden zu wählen, der ihnen  – d.h. ihrem projizierten Selbstbild –  am meisten ähnelt. Sie benachteiligen die Frauen, weil sie diesen weder Leistungs- noch Durchhaltevermögen zutrauen.“

Das könnte tatsächlich so sein. Die Entscheider dürften versuchen, das Risiko einer personalpolitischen Fehlentscheidung so gering wie möglich zu halten, und sie dürften sich, wenn sie rational entscheiden wollen, von ihren persönlichen Berufserfahrungen leiten lassen – wovon auch sonst? Was ist daran vorzuwerfen? Welche bessere Alternative gibt es, unter Bedingungen der prinzipiellen Ungewissheit eine Entscheidung zu treffen? Niemand kann hinreichend sicher wissen, ob sich eine bestimmte Person bewähren wird oder nicht. Daher gibt es nicht nur Frauen, sondern ebenso Männer, denen seitens der Personalverantwortlichen ein bestimmtes Leistungs- und Durchhaltevermögen auf einer bestimmten Verantwortungsebene nicht zugetraut wird. Dieses Entscheidungskriterium ist also, wie Frau Limbach übersieht, gar kein geschlechtliches. Sie verkennt das Problem der personalwirtschaftlichen Entscheidung.

Tatsächlich thematisieren wir hier aber ein soziologisches Problemfeld, das von dem Eliteforscher Michael Hartmann in zahlreichen Publikationen untersucht worden ist. Wir stoßen allerdings nicht auf die von mir kritisierte, und von allen Feministen geglaubte „feministische Dichotomie“, sondern wir stoßen auf soziologische Strukturen, die mittels der Kategorien der sozialen Klasse und der sozialen Schicht analytisch zugänglich werden. Aber davon hat Frau Limbach als Sozialdemokratin wohl noch nichts gehört.

guenter buchholz
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Prof. Dr. Güter Buchholz, Jahrgang 1946, hat in Bremen und Wuppertal Wirtschaftswissenschaften studiert, Promotion in Wuppertal 1983 zum Dr. rer. oec., Berufstätigkeit als Senior Consultant, Prof. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Consulting an der FH Hannover, Fakultät IV: Wirtschaft und Informatik, Abteilung Betriebswirtschaft. Seit 2011 emeritiert.

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