Im Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) wird von PD Dr. Elke Holst der Bereich Gender Studies vertreten. Von ihr und Dr. Anja Kirsch (FU Berlin) ist im DIW – Wochenbericht (Berlin, Nr. 82.2015, 4) eine empirische Untersuchung unter dem Titel „Weiterhin kaum Frauen in den Vorständen großer Unternehmen – auch Aufsichtsräte bleiben Männerdomänen“ erschienen.
Die vorangestellte Zusammenfassung lautet:
„Die Vorstände großer Unternehmen in Deutschland befinden sich nach wie vor fest in Männerhand: Ende 2014 lag der Frauenanteil in den Vorständen der Top-200-Unternehmen in Deutschland bei gut fünf Prozent. Das entspricht einem Plus von einem Prozentpunkt gegenüber dem Vorjahr und damit einer sehr geringen Dynamik. Die DAX-30-Unternehmen konnten mit gut sieben Prozent den höchsten Frauenanteil verzeichnen, am geringsten war er mit noch nicht einmal drei Prozent bei den MDAX-Unternehmen. Häufiger sind Frauen in den Aufsichtsräten vertreten: In den Top-200-Unternehmen waren Ende des Jahres 2014 gut 18 Prozent Frauen; die DAX-30-Unternehmen schnitten mit einem Frauenanteil von knapp 25 Prozent überdurchschnittlich ab. Die SDAX-Unternehmen wiesen mit knapp 14 Prozent nicht nur den kleinsten Frauenanteil auf, sondern mit 0,6 Prozentpunkten auch den geringsten Zuwachs gegenüber dem Vorjahr. Wie in den Vorständen haben Frauen auch in Aufsichtsräten nur in Ausnahmefällen den Vorsitz inne.
Mit dem vom Bundeskabinett im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst dürfte sich die Besetzung zumindest von Aufsichtsratsposten durch Frauen beschleunigen. Die Quotenregelung soll ab 1. Januar 2016 gelten. Vom Gesetz betroffen wären auch Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Hier lag der Frauenanteil im Aufsichtsrat Ende 2014 bei knapp 24 Prozent und in den Vorständen bei knapp 15 Prozent.“
Zu diesem geplanten Gesetz wird ausgeführt:
„Am 11. Dezember 2014 beschloss das Bundeskabinett schließlich einen Entwurf für ein Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Kasten 2). Er sieht Zielgrößen für den Frauenanteil in Leitungsgremien vor, die über das bisher erreichte Niveau hinausgehen. Die Bestimmungen zu einer verbindlichen Geschlechterquote im Aufsichtsrat richten sich an derzeit 108 Unternehmen in der Privatwirtschaft. Als Sanktion vorgesehen ist bei einer quotenwidrigen Wahl, dass die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze unbesetzt bleiben (leerer Stuhl). Etwa 3 500 Unternehmen sind von der Bestimmung zur Festlegung von Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen betroffen. Allerdings sind bei Nichterfüllung der letztgenannten Maßnahme keine Sanktionen vorgesehen. Die Festlegung von Zielgrößen setzt auf die Förderung von Frauen innerhalb der Unternehmen und soll einen Aufstieg bis in Spitzenpositionen ermöglichen. Ein systematischer Aufbau von Frauen in Führungspositionen auf allen Hierarchieebenen wurde in den Unternehmen bisher versäumt. So kam es dazu, dass die in Vorstände berufenen Frauen oftmals extern rekrutiert wurden – eine Tatsache, die wiederum die Rücktrittswahrscheinlichkeit dieser Vorständinnen [sic!] erhöhte.(…) Mit dem Ziel einer paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Unternehmen mit Bundesbeteiligung wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz novelliert.“
„Die Vorstände großer Unternehmen in Deutschland befinden sich nach wie vor fest in Männerhand: Ende 2014 lag der Frauenanteil in den Vorständen der Top-200-Unternehmen in Deutschland bei gut fünf Prozent“, schreiben die Autorinnen zu Beginn.
Und da fragt man sich doch sofort:
– Na und?
– Wieso ist denn ein Frauenanteil von x % überhaupt von irgendeiner Bedeutung?
– Wieso sollte ein Frauenanteil überhaupt eine Zielgröße sein?
Es fehlt hier wie anderswo jegliche Begründung dafür. Niemand muss derartige Zielgrößen akzeptieren, die lediglich bestimmte subjektive Ansprüche zum Ausdruck bringen, ganz wie im Märchen vom Fischer und seiner Frau, die bekanntlich eine Frau mit maßlosen Wünschen war.
Zugrunde liegt ein Denkfehler: Dass das weibliche Geschlecht ca. 50% der Bevölkerung umfasst, das bedeutet nicht, dass ein hälftiger Anteil von Frauen als generelle Norm gerechtfertigt oder überhaupt zu rechtfertigen wäre.
Das ist sie deshalb nicht, weil der Zugang zu beruflichen und gesellschaftlichen Positionen sich im Prinzip durch Qualifikation und Leistung rechtfertigt (vgl. Art. 33 GG), und eben nicht durch irgendwelche natürlichen Merkmale, hier eben das Geschlecht. Kein Mann wird wegen seines Geschlechts befördert oder macht deswegen Karriere. Aber Frauen wollen eben das. Daher geht auch das ständige Gerede über eine „Unterrepräsentanz von Frauen“, die faktisch und rosinenpickerisch nur bezüglich lukrativer und machtvoller Positionen vorgebracht wird, völlig fehl, insbesondere im Hinblick auf die konsequent falsche Lesart von Art. 3 (2) Satz 2 Grundgesetz als angeblicher Gleichstellungsauftrag für Frauen. So etwas gibt es im Grundgesetz nicht.
Weibliche Geschlechtsorgane rechtfertigen keinerlei ökonomische Verteilungsansprüche! Aber um nackte Verteilungsansprüche geht es hier, um weiter gar nichts. Und sie sind weder begründet noch überhaupt begründbar. Das heißt, der gesamte Gedankengang einschließlich des geplanten Gesetzes verfügt über keinerlei normatives Fundament, also über keinerlei tragfähige Begründung. Das geplante Gesetz ist daher illegitim.
Ein solches Gesetz, das Privilegierungen durch natürliche Merkmale schafft, so wie das einst beim Adel mit seiner biologischen Abstammung der Fall war, ein solches Gesetz ist mit dem Grundgesetz deshalb nicht vereinbar, weil das Grundgesetz außer beim Koalitionsrecht der Gewerkschaften allein auf die Rechte von Individuen abstellt. Das Grundgesetz kennt zu Recht kein angebliches Kollektiv „der Frauen“ oder „der Männer“.
Es sollten bei Personalauswahlverfahren immer die jeweils geeignetsten Personen eingestellt werden; das liegt im allgemeinen Interesse. Man lese hierzu im Grundgesetz:
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ob die in Aufsichtsräten, Vorständen oder Hochschulen tätigen Personen nur männlich oder nur weiblich sind, oder ob sich ein bestimmtes Mischungsverhältnis ergibt, das ist alles vollkommen belanglos, genauso wie andere beliebige biologische Merkmale belanglos sind, zum Beispiel die Haarfarbe oder die Hautfarbe. Es besteht in keinem Fall irgendein Handlungsbedarf.
Die Frauenquotenpolitik ist genauso schädlich wie die Korruption. Und sie sollte deshalb genauso bekämpft werden.
Weitere Quellen zur Kritik:
http://frankfurter-erklaerung.de/2015/01/eu-richtlinie-geschlechterquote-fuer-aufsichtsraete/
Prof. Dr. Güter Buchholz, Jahrgang 1946, hat in Bremen und Wuppertal Wirtschaftswissenschaften studiert, Promotion in Wuppertal 1983 zum Dr. rer. oec., Berufstätigkeit als Senior Consultant, Prof. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Consulting an der FH Hannover, Fakultät IV: Wirtschaft und Informatik, Abteilung Betriebswirtschaft. Seit 2011 emeritiert.