Was nicht im Geschichtsbuch steht

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Manche Mythen sind unausrottbar. Aber sind sie deshalb wahr?

Die Suffragetten waren keinesfalls die edlen Streiterinnen für Gerechtigkeit, die mit Mitteln des gewaltlosen Widerstands für das Frauenwahlrecht kämpften, wie sie gern dargestellt werden. Zunächst einmal wollten viele von ihnen das Wahlrecht ausschließlich für wohlhabende Frauen und keinesfalls für alle. Vor allem aber schreckten sie nicht vor militanten Methoden zurück.

Ähnlich den späteren Freikorps in der Weimarer Republik oder der RAF in den Siebzigern glaubten sie, sich durchsetzen zu können, indem sie die Regierung mit Gewalt zu drastischen Maßnahmen herausforderten, um so zu „beweisen“, wie repressiv „das patriarchale System“ sei.

Sie zerstörten Bilder in öffentlichen Galerien, schütteten Säure in Briefkästen, lieferten sich Straßenschlachten mit der Polizei, versuchten einen Teil der Bank of England, die Royal Academy und Gebäude einer Schule in die Luft zu sprengen und planten, die Kinder von Winston Churchill zu kidnappen. Sie schickten Briefbomben an bekannte Mitglieder der Gesellschaft – eine davon verletzte die Hand eines Postbeamten –, verübten einen Bombenanschlag auf das Landhaus des Schatzkanzlers, steckten Kirchen in Brand und fackelten einen Bahnhof ab, indem sie eine Bombe aus Schwefelsäure und Sprengstoff in der Post versteckten, zündeten ein Landhaus an, in dem Bedienstete schliefen, die gerade noch rechtzeitig das Feuer entdeckten und sich vor dem Flammentod in Sicherheit bringen konnten, und steckten aller Wahrscheinlichkeit nach (es konnte nicht bewiesen werden) die Werft von Portsmouth in Brand, was zwei Männern das Leben kostete.

Die Suffragetten waren gewissenlose, selbstgerechte Terroristinnen, die bedenkenlos über Leichen gingen, bewusst einen Krieg der Geschlechter anzettelten und alles Männliche dämonisierten, ein Prinzip, das sie nach Ausbruch des Ersten Weltkrieges erfolgreich auf „die deutschen Barbaren“ übertrugen.

Exkurs: Der Orden von der Weißen Feder

Im August 1914 wurde der Orden von der Weißen Feder gegründet, der Frauen aufforderte, weiße Federn als Zeichen der Feigheit an junge Männer zu verteilen, die der Britischen Armee noch nicht beigetreten waren. Dieselbe Taktik wurde übrigens auch in Russland und den USA angewandt. Sie bestand darin, Männer in aller Öffentlichkeit zu beschämen, damit sie schließlich in den Krieg zogen.

Von dieser Möglichkeit machten Frauen reichlich Gebrauch. So reichlich, dass zahllose tragische Schicksale die Folge waren. Eine Kleinanzeige in der Times vom 8.7.1915 verdeutlich es: Jack FG. Wenn du nicht bis zum 20. in Uniform bist, dann existierst du für mich nicht mehr. Ethel M. Dass dies kein Einzelfall war, belegt der Film Der General von Buster Keaton, dessen Geschichte auf eben dieser Prämisse beruht. Manche Frauen sahen im Übrigen im Orden der Weißen Feder eine bequeme Möglichkeit, sich ganz nebenbei ihres ehemaligen Geliebten zu entledigen.

Auch Suffragetten wie Emmeline und Christabel Pankhurst unterstützten den Orden nach Kräften: Frauen haben das Recht, Männer zu fragen: „Wirst du dein Vaterland verteidigen und dein Versprechen gegenüber Frauen einlösen?“ Männer haben Frauen versprochen, (…) sie vor allen Gefahren und Schwierigkeiten des Lebens zu beschützen. (…) Das Mindeste, was Männer tun können, ist, dass jeder Mann im kriegsfähigen Alter sich darauf vorbereitet, (…) die Mütter, Ehefrauen und Töchter Großbritanniens zu retten.

Pankhurst

Das Wahlrecht in Deutschland

Um einen komplexen Sachverhalt auf eine einfache Formel zu bringen: Als Napoleon 1806 Preußen besiegte und nach den Schlachten bei Jena und Auerstedt in Berlin einmarschierte, wurden die Schwächen des politisch-militärischen Systems in Deutschland offenbar: Ein unterdrücktes Volk hat keinen Grund, für seine Unterdrücker einen Finger zu rühren. Um eine Nationalarmee aufzubauen, das Berufsheer durch ein Volksheer zu ersetzen und die Bevölkerung dazu zu bringen, sich mit dem Staat zu identifizieren und das Vaterland im Rahmen einer allgemeinen Wehrpflicht zu verteidigen, war es daher unabdingbar, denjenigen, die ihre Haut zu Markte tragen sollten, politische Grundrechte zu gewähren.

Dass auch die Öffentlichkeit einen Zusammenhang zwischen Wehrpflicht und Wahlrecht sieht, der von Feministinnen gern geleugnet wird,(1) lässt sich nicht nur dadurch belegen, dass spätere Befürworter der Absenkung des Wahlalters dies häufig mit der Wehrpflicht der betreffenden Jahrgänge begründeten,(2) sondern auch durch nachstehendes Foto, in dem Mitbestimmungsrechte für Frauen gefordert werden, weil deren Söhne (!) Kriegsdienste leisten müssen.

protester

Manche Frauenrechtlerinnen argumentierten, Frauen würden ebenfalls staatsbürgerliche Dienste verrichten, nämlich durch ihre Mutterschaft. Ein solches Argument verkennt allerdings, dass Männer mit der Versorgung der Familie eine vergleichbare Leistung erbracht haben. Zusätzlich zur Wehrpflicht.

Zurück zur Geschichte. Deutschland im Vormärz bestand aus lauter Kleinstaaten. Auf dem Wiener Kongress wurde 1815 der Deutsche Bund gegründet, ein lockerer Staatenbund unter Führung Preußens und Österreichs, der eine Zeit der Restauration einläutete und ein allgemeines Wahlrecht verhinderte. Zwar sahen die Verfassungen einiger süddeutscher Staaten innerhalb des Bundes zu der Zeit bereits ein Wahlrecht für Männer vor, das jedoch an eine bestimmte Steuerleistung gekoppelt war, weshalb nur etwa fünf bis sechs Prozent der Männer wählen durften.

Im Zuge der Revolution von 1848 fanden Wahlen zur Nationalversammlung nach dem allgemeinen und gleichen Männerwahlrecht statt. Die neue Verfassung trat aber nicht in Kraft, da inzwischen die Gegenrevolution gesiegt hatte.

In Preußen wurde 1849 das Dreiklassenwahlrecht eingeführt, in dem Bürger mit hohem Steueraufkommen (Großgrundbesitzer, Adlige) genauso viele Stimmen besaßen wie Bürger mit mittlerem Steueraufkommen (Kaufleute) und die übrigen 83 Prozent der Wähler.

1866 wurde der Norddeutsche Bund unter Führung von Preußen gegründet. Dort galt ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Männerwahlrecht, das jedoch kaum etwas bedeutete, weil die Rechte des Parlaments eng begrenzt blieben.

Mit der nationalen Einigung, der Reichgründung 1871, trat das allgemeine Wahlrecht für Männer, die mindestens 25 Jahre alt waren, in Kraft. Zu der Zeit waren über 34 Prozent der Bevölkerung jünger als 15 Jahre. Außerdem waren alle Personen, die eine Armenunterstützung erhielten, von den Wahlen ausgeschlossen, wodurch je nach Region und Behördenwillkür zwischen 0,5 Prozent und 21,7 Prozent der Wähler keine Stimme bekamen, darüber hinaus Militärangehörige und alle, die unter Vormundschaft oder in Konkurs standen. Ein großer Teil der männlichen Bevölkerung durfte somit nach wie vor nicht wählen.

Der Reichstag, der aus diesen Wahlen hervorging, hatte zudem nur wenig Macht, die sich im Wesentlichen auf die Gesetzgebung beschränkte. Seine Rechtsbefugnisse entsprachen einem aufschiebenden Vetorecht. Insgesamt blieb das Reich ein Obrigkeitsstaat, in dem die Wähler keinen entscheidenden Einfluss auf die politische Willensbildung ausübten, ganz abgesehen von den massiven Manipulationen und Einschüchterungsversuchen der herrschenden Klasse, um das Wahlverhalten zu beeinflussen.

Zusammenfassend kann man also sagen: 1.) Männer sollten das Wahlrecht als Gegenleistung für die allgemeine Wehrpflicht bekommen. 2.) Es wurde den meisten von ihnen aber mehr als hundert Jahre lang vorenthalten. Ein großer Teil der Männer bekam das Wahlrecht zur gleichen Zeit wie die Frauen gewährt. Das war in anderen Ländern übrigens nicht anders. In Großbritannien beispielsweise erlangten 1918 nicht nur acht Millionen Frauen, sondern auch fünf Millionen Männer zum ersten Mal das Wahlrecht. 3.) Dort, wo einige, vor allem vermögende Männer bereits früher wählen durften, hatte dies nur geringe praktische Auswirkungen und wurde von Seiten der Obrigkeit nach Kräften behindert. 4.) Die Einführung des Frauenwahlrechts war daher nicht die Abschaffung einer Ungerechtigkeit, die tapfere Frauen gegen den Widerstand unterdrückender Männer erkämpft haben. Zumal sie sich dabei der Unterstützung durch Männer wie John Stuart Mill oder August Bebel sicher sein konnten. 5.) Im Gegensatz zu Männern bekamen Frauen das Wahlrecht ohne Gegenleistung.

Das Grundgesetz

Nach der Zäsur durch die Nationalsozialisten ging man in Deutschland daran, eine neue, bessere Republik aufzubauen. Gerechtigkeit war das Ziel, und das beinhaltete auch Gleichberechtigung der Geschlechter.

Im Ausschuss für Grundsatzfragen wurde am 30.11.1948 beschlossen, den Artikel 3, Absatz 1 wie folgt lauten zu lassen: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz muss Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln. Jedoch dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden. Verschiedenes nach seiner Eigenart – und zwar, weil man beispielsweise „einen Schutz der Mutterschaft nicht für Männer einführen“ könne und weil diverse Pflichten wie etwa die Dienstverpflichtung zu Wasserwehr, Feuerwehrmannschaften und Polizeihilfsdienst „nicht auch den Frauen auferlegt werden“ sollten.

Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes (ursprünglich Artikel 19) sollte lauten: Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Satz war aus der Weimarer Verfassung (Artikel 109) übernommen und das dort einschränkende „grundsätzlich“ bereits gestrichen worden. Es folgte Absatz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.

Am 1.12.1948 brachte die SPD die Formulierung Männer und Frauen sind gleichberechtigt in den Ausschuss ein. Im Hauptausschuss am 3.12.1948 (1. Lesung) rechtfertigte Elisabeth Selbert (SPD) den Antrag, indem sie darauf hinwies, dass mit dem Wort „staatsbürgerlich“ nicht zwangsläufig auch die bürgerlichen Rechte (also beispielsweise das Ehe- und Familienrecht) erfasst seien.

Dieses Problem hätte man mit Leichtigkeit dadurch aus der Welt schaffen können, dass man das kritische Wort einfach wegließ: Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Zumal ja darauf folgte: Niemand darf wegen seines Geschlechtes (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.

Alternativ dazu brachte die CDU am 18.1.1949 (2. Lesung) ebenfalls einen vernünftigen Vorschlag ein: Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Gesetzgebung hat dies auf allen Rechtsgebieten zu verwirklichen.

Angenommen wurde jedoch am Ende – und zwar einstimmig – der Vorschlag der SPD, der den Frauen gleiche Rechte gab, aber keine gleichen Pflichten von ihnen verlangte. Das war durchaus kein Versehen. Der Ausschuss war sich darüber im Klaren, dass Frauen zwar an manchen Stellen benachteiligt, an anderen jedoch bevorzugt behandelt wurden.

Hermann von Mangoldt (CDU) gab beispielsweise in der Sitzung vom 1.12.1948 zu, „dass die Frau im Grunde genommen nach unseren Gewerbeschutzbestimmungen teilweise erleichterte Arbeitsbedingungen hat und einen gewissen Schutz genießt“. Daran wollte jedoch niemand rütteln: „Es scheint mir selbstverständlich, dass die Formulierung ‚Männer und Frauen sind gleichberechtigt’ nicht etwa dazu führen könnte, Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts oder des Sozialrechts zu tangieren, die zugunsten der Frau geschaffen worden sind.“ (Carlo Schmid, SPD, 3.12.1948).

Theophil Kaufmann (CDU) in derselben Sitzung: „Es gibt umgekehrt eine ganze Anzahl von Bestimmungen, die unmöglich auf den Mann angewendet werden können, die vielmehr Sonderschutzbestimmungen im Interesse der Frau, auf Grund ihrer Besonderheiten und ihrer besonderen Aufgaben, sind.“ Heinz Renner (KPD), ebenfalls in dieser Sitzung: „Niemand kann doch wohl unterstellen, dass dem das Wort geredet wird, die wenigen Sonderrechte sozialer Natur (…), die der Frau aufgrund ihrer körperlichen Konstitution eingeräumt sind, anzutasten.“

Und Helene Weber (CDU) am 18.1.1949: „Dabei denken wir durchaus auch an den Eigenwert und die Würde der Frau und denken nicht an eine schematische Gleichstellung und Gleichberechtigung, wie mir neulich entgegengehalten wurde, als man mich fragte, ob man darunter versteht, dass die Frau vielleicht Kriegsdienste leisten soll. Nein, sagte ich, die soll sie ebenso wenig leisten, wie wir vom Mann etwas erwarten, was dem Eigenwert der Frau allein entspricht.“ Und: „Wir sind sogar der Meinung, dass auf gewissen Gebieten die Frau Vorrechte besitzen muss, wie zum Beispiel beim Mutterschutz und auf verschiedenen Gebieten der Sozialpolitik.“

Schließlich noch Theodor Heuss (FDP) in derselben Sitzung: „Wir sind der Meinung, dass der kommende Gesetzgeber eine sehr diffizile Aufgabe haben wird, damit diese Gleichberechtigung nicht irgendwie zum Nachteil der Frau interpretiert werden kann, dass wir in der sittlichen und der sachlichen Motivierung des Gedankenganges ganz klar sein müssen, dass wir aber bei diesen Geschichten der Unterhaltspflicht, und ich weiß nicht, was da noch hereinspielt, nicht schließlich einem Formalismus verfallen dürfen, bei dem die Frau nachher das Nachsehen hat.“

An einer Stelle geriet die Debatte in der Person von Walter Strauß (CDU) gar zur Liebedienerei gegenüber den Frauen: „Gerade die vergangenen Jahre haben wohl jedem Mann einschließlich der Junggesellen vor Augen geführt, dass die Aufgaben der Frau fast sogar noch schwerer – auch physisch schwerer – sind als die des Mannes.“

Zusammenfassend kann man also zur Stimmung in den Ausschüssen sagen, dass ein durchgängiges Bewusstsein dafür herrschte, dass Frauen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt sein sollten, zugleich aber wollten weder die Männer noch die Frauen von der Vorstellung lassen, Frauen seien etwas Besonderes, besonders Schützens- und Verehrenswertes.

Auf die Idee, über mögliche Benachteiligungen von Männern nachzudenken, kam der Ausschuss selbstredend nicht, es ging immer nur um die Frauen: „Was wir wollen, ist vielmehr, dass Frauen nicht benachteiligt werden dürfen, wie es lange Zeit der Fall war.“ (Ludwig Bergsträsser, SPD, 30.11.1948) Diese Einstellung zog sich durch sämtliche Fraktionen, weshalb die Versuche heutiger Feministinnen, die Ausschüsse als patriarchale Interessenvertretung männlicher Privilegien zu denunzieren, absurd ist.

Helene Weber machte immerhin in der 2. Lesung deutlich: „Wir wollen also die Gleichberechtigung der Frau, auch die der Pflichten, die damit verbunden sind.“ Woraufhin ihr Elisabeth Selbert entgegenhielt, sie sei gegen die ausdrückliche Erwähnung der Pflichten. Zum einen verwies sie auf eine mögliche Einbeziehung im Kriegsfall: „Wir haben es in der Vergangenheit erlebt, dass Leben und Schicksal vor der Frau auch dann nicht Halt gemacht hat, wenn die größten Anforderungen an ihre Körperkonstitution gestellt wurden, sei es hinter dem Flak-Scheinwerfer oder hinter dem Geschütz oder im Bombenhagel oder sonst wo.“ Zum anderen befürchtete sie, dass auch die Frau zur Unterhaltspflicht in der Familie herangezogen werden könnte. Die Arbeit der Hausfrau und Mutter müsse der Berufstätigkeit gleichgestellt sein, und dass andererseits eine berufstätige Frau aus ihrem Einkommen Beiträge zum Unterhalt leiste, „ergibt sich von selbst“.

SPD Plakat 1919
SPD 1919

 

SPD Plakat 1990
SPD 1990

Wie gelang es Elisabeth Selbert, die alle Hebel in Bewegung setzen wollte, „damit das so durchkommt, so wie ich das will“, dem Ausschuss eine Formulierung aufzudrücken, die den Frauen sämtliche Rechte zuschanzte und sie gleichzeitig von den Pflichten befreite?

In der 1. Lesung im Hauptausschuss sprach sie eine Drohung aus, die angesichts der im 2. Weltkrieg getöteten Männer an Zynismus kaum zu überbieten war: „Sollte der Artikel in dieser Fassung heute wieder abgelehnt werden, so darf ich Ihnen sagen, dass in der gesamten Öffentlichkeit die maßgeblichen Frauen wahrscheinlich dazu Stellung nehmen werden, und zwar derart, dass unter Umständen die Annahme der Verfassung gefährdet ist. (…) Alle ‚Aber’ sollten hier ausgeschaltet sein, da mit den Stimmen der Frauen als Wählerinnen als denjenigen Faktoren gerechnet werden muss, die für die Annahme der Verfassung ausschlaggebend sind, nachdem wir in Deutschland einen Frauenüberschuss von sieben Millionen haben und wir auf hundert männliche Wähler hundertsiebzig weibliche Wähler rechnen.“

Diese Drohung hat sie anschließend umgesetzt, indem sie mit Hilfe ihrer Mitstreiterinnen, einer mobilisierten Öffentlichkeit und der Presse für einen entsprechenden Druck auf den Ausschuss sorgte.

In der 2. Lesung behauptete sie dann allen Ernstes: „Wir haben den Sturm, der draußen in der Öffentlichkeit durch die Abstimmung bei der ersten Lesung dieses Artikels im Hauptausschuss ausgelöst wurde, nicht verursacht.“ An dieser Stelle sollte man vielleicht erwähnen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses presse-öffentlich waren.

Das Ehe- und Familienrecht

Mit der Festlegung der Gleichberechtigung im Grundgesetz war das Bürgerliche Gesetzbuch verfassungswidrig geworden. Deshalb hatte sich der Ausschuss auf die Übergangsregelung geeinigt, dass das alte Ehe- und Familienrecht bis zu seiner Reform, die spätestens am 31.3.1953 erfolgen sollte, bestehen blieb.

Tatsächlich verzögerte sich die Umsetzung um einige Jahre bis zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957, das am 1.7.1958 in Kraft trat. Dass die Reformen allerdings von Männern, die ihre Pfründe sichern wollten, verschleppt wurden, wie Feministinnen nicht müde werden zu behaupten, ist bestenfalls die halbe Wahrheit. Zum einem war der Rechtsausschuss mit Arbeit überhäuft (Außenpolitische Verträge, Beendigung des Besatzungsstatus’, NATO-Mitgliedschaft etc.). Zum anderen aber hatten es die Befürworter der Reformen ebenfalls nicht eilig, weil sie zu Recht darauf hofften, dass ihnen die in der Zwischenzeit ergehenden Gerichtsurteile reichlich Munition für ihre Argumente liefern würden.(3)

Das Ehe- und Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch war zweifellos reformbedürftig. Wer jedoch behauptet, es handelte sich dabei um eine in Gesetze gegossene Unterdrückung der Frauen durch „das Patriarchat“, hat sich offensichtlich Blindheit auf dem zweiten Auge verordnet. Dem Ehe- und Familienrecht lag ein veraltetes Rollenmodell zugrunde, dessen Aufgabenteilung sich in Jahrhunderten schwieriger Überlebensbedingungen bewährt hatte, um den Preis, dass sowohl Frauen als auch Männer in das Korsett einengender Rollenzuschreibungen gezwängt wurden. Die Frau war auf die Rolle der Hausfrau festgelegt, der Mann hatte die gesetzliche Verpflichtung, die Familie zu schützen und zu ernähren.

Wenn nun Feministinnen beklagen, dass jene Gesetze, die Frauen einengten, erst spät abgeschafft wurden – das Familienoberhaupt 1959, die beschränkte Geschäftsfähigkeit gar erst 1977 –, dann wollen sie offenbar nicht wahrhaben, dass umgekehrt auch die männliche Versorgungspflicht, die vom Mann erwartete, seine Ehefrau finanziell zu unterhalten, selbst wenn sie vermögend oder berufstätig war, ebenfalls bis 1977 in Kraft blieb. Und dass es zwar im Artikel 6, Absatz 4 des Grundgesetzes heißt: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, vom Schutz der Väter jedoch bis heute nicht die Rede ist. Und dass bei den Beratungen 1956 über die Grundgesetzänderung für die Wehrpflicht (Artikel 12a) alle Beteiligten deutlich machten, dass es keine Dienstverpflichtung an der Waffe für Frauen gebe. Ganz zu schweigen von der Rechtlosigkeit von Männern gegenüber ihren Kindern, die mangelnde Rechtssicherheit von Kuckucksvätern, die 1977 veränderten Scheidungsgesetze, die Männer praktisch zur Ausplünderung freigaben, etc.

Schluss

An dieser Stelle sollten Sie sich zwei Fragen stellen:

Stimmt das, was Sie hier gelesen haben und dessen Wahrheitsgehalt sie anhand der Verlinkungen im Text und der nachstehenden Quellenangaben selbst überprüfen können, überein mit dem, was uns offizielle Verlautbarungen weismachen wollen und unsere Kinder in der Schule beigebracht bekommen?

Falls nein: Von wem wird Ihrer Erfahrung nach stets die offizielle Geschichte geschrieben – von armen, vom Patriarchat unterdrückten Opfern oder von Siegern?

Quellen:

Das Wahlrecht in Deutschland:
Gordon A. Craig: Die preußisch-deutsche Armee 1640 – 1945 (Düsseldorf 1960, S. 40, 56-60, 66-68, 89-92)
Eckardt Opitz / Frank S. Rödiger: Allgemeine Wehrpflicht. Geschichte – Probleme – Perspektiven (Bremen 1994, S. 11-12, 29, 31-37)
Reinhard Rürup: Deutschland im 19. Jahrhundert, 1815 – 1871 (Göttingen 1992, Seite 210, 223)
Katalog des Deutschen Bundestages: Wege, Irrwege, Umwege. Die Entwicklung der parlamentarischen Demokratie in Deutschland (Berlin 2002, Seite 17, 19-20, 86)
Duden: Abiwissen Geschichte (Mannheim 2011, Seite 57-58, 66, 69)
Georg Bemmerlein, Walter Göbel: Abiturwissen Geschichte (Stuttgart 2013, Seite 19-20, 90-91)
Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich (Düsseldorf 2001, Seite 293-295)
(1) Z.B. von Ute Frevert, die so tut, als wäre dies eine nachträglich erfundene Ausrede, um Frauen das Wahlrecht zu verweigern („Mann und Weib und Weib und Mann“, München 1995, Seite 119-120)
(2) Jan Timmer: Altersgrenzen politischer Partizipation in antiken Gesellschaften (Berlin 2008, Seite 7-8)

Das Grundgesetz:
Deutscher Bundestag & Bundesarchiv: Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Band 5 (2 Bände): Ausschuss für Grundsatzfragen (München 1993, Seite 643, 738-754, 779) und Band 14 (2 Bände): Hauptausschuss (München 2009, Seite XXI, 510-517, 1309-1323). Spannend!!
Marianne Feuersenger: Die garantierte Gleichberechtigung (Freiburg im Breisgau 1980, Seite 20-48)
Christian Bommarius: Das Grundgesetz. Eine Biographie (Berlin 2009, S. 179-184)

Das Ehe- und Familienrecht:
(3) Marianne Feuersenger: Die garantierte Gleichberechtigung (Freiburg im Breisgau 1980, Seite 104, 105)

Der Artikel erschien zuerst in dem Blog Das Alternativlos-Aquarium.

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Gunnar Kunz hat vierzehn Jahre an verschiedenen Theatern in Deutschland gearbeitet, überwiegend als Regieassistent, ehe er sich 1997 als Autor selbstständig machte. Seither hat er etliche Romane und über vierzig Theaterstücke veröffentlicht, außerdem Kinderbücher, Hörspiele, Kurzgeschichten, Musicals und Liedertexte. 2010 wurde er für den Literaturpreis Wartholz nominiert.