Die beste Art zu lügen, ist die Verbreitung von Halbwahrheiten, eine Technik, die Feministinnen perfektioniert haben. Speziell wenn es um die Gesetzesreformen der jungen BRD geht.
Die Mär von der Knechtschaft der Frau
Vor 1962 durften Frauen kein eigenes Bankkonto führen, wird kolportiert. Was den falschen Eindruck erweckt, Männer hätten im Gegensatz dazu über ein Konto verfügt. Tatsächlich wurden bis 1957 Löhne und Gehälter grundsätzlich bar ausgezahlt, Arbeiterfrauen warteten am Werktor, um die Lohntüten ihrer Männer in Empfang zu nehmen und das Lebensnotwendige einzukaufen. Erst ab 1957 wurde nach und nach auf Überweisung der Löhne umgestellt. Im Übrigen stellte der Spiegel 1975 fest: „Nur noch 4 Prozent der Männer sind alleinige Kontoinhaber; in jeder zweiten Ehe wird über Geldausgaben gemeinsam entschieden, in jeder dritten allein von der Frau [!] und nur in jeder vierten allein vom Ernährer“.
Erst 1977 endete „die Knechtschaft der Frau“, behaupten Feministinnen, denn erst dann durften Männer ihre Frauen nicht mehr am Arbeiten hindern. Tatsächlich durften sie das nie willkürlich tun, sondern nur nach Erlaubnis durch das Vormundschaftsgericht, und selbst diese Möglichkeit hob schon das Gleichberechtigungsgesetz von 1958 auf.
Erst 1959 wurde das männliche Oberhaupt in der Familie und die Hausfrauenehe abgeschafft, heißt es, bis 1958 galt das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in strittigen Fragen, und der Ehemann verwaltete das Vermögen seiner Frau. Stimmt. Die Versorgungspflicht des Mannes hingegen, der per Gesetz seine Familie – auch eine reiche Frau – zu ernähren hatte, blieb bis 1977 in Kraft, ohne dass eine Feministin darin eine Ungerechtigkeit gesehen hätte.
Auch wird man feministische Empörung vergeblich suchen, wenn es um die Tatsache geht, dass erst 1998 [!] das sogenannte Kranzgeld fortfiel (§ 1300 BGB: „Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen“).
Ach, höre ich da Feministinnen sagen, das mag ja im Gesetz gestanden haben, und vielleicht gab es solche Fälle irgendwo auf dem Lande, aber so etwas kam doch so gut wie nie vor. Genau. Gesetze hinken der Lebenswirklichkeit oft hinterher. Dann stehen zwar irgendwelche Paragrafen im Gesetzbuch, werden aber nicht mehr angewendet. Wie etwa das angebliche Recht des Mannes, seine Frau am Arbeiten zu hindern. Datenbankrecherchen konnten nämlich keine einzige gerichtliche Entscheidung feststellen, die eine Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Ehemann einer Frau zur Grundlage hatte.
Feministinnen ignorieren auch gern, dass der § 182 StGB erst 1994 geschlechtsneutral formuliert wurde, bis dahin lautete er nämlich: „Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu verführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Justizminister Klaus Kinkel (FDP) erntete noch 1992 entrüsteten Widerstand durch die Frauenlobby, weil mit der geplanten geschlechtsneutralen Formulierung auch Frauen als Täterinnen in Betracht gezogen wurden.
Die Ausbeutung der Väter
Ein weiterer Skandal, um den Feministinnen gern einen Bogen machen, ist die Tatsache, dass Mutterschaft biologisch begründet wird, Vaterschaft hingegen eine Gnade ist, die Mütter gewähren oder verweigern können. Bis 1970 galten Väter nicht mal als verwandt mit ihrem unehelich gezeugten Kind und hatten demzufolge weder ein Sorge-, noch ein Umgangsrecht, mussten aber selbstverständlich Unterhalt zahlen. Bei der Reform von 1970 ging es im Übrigen auch nicht darum, Vätern neue Rechte zu gewähren, sondern durch die neue Verwandtschaftsdefinition Großeltern väterlicherseits zum Unterhalt heranziehen zu können.
Aufgrund antiquierter Glaubenssätze bis in die heutige Zeit hinein (Bundesverfassungsgericht 2003: Eine biologische Verbundenheit etabliere schon während der Schwangerschaft eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind, der Vater trete von außen dazu und müsse eine Beziehung erst aufbauen) hieß es noch bis 1998 in § 1705 und § 1711 BGB: „Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter. (…) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater.“ Selbst nach der Reform des Kindschaftsrechts (§ 1626a BGB) von 1998 darf die Mutter eines unehelichen Kindes einem gemeinsamen Sorgerecht widersprechen.
Zwischendurch wurden die Regelungen sogar noch verschlechtert. In § 1671 Abs. 4 BGB hieß es 1980: „Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen“, während vorher von „in der Regel“ die Rede und somit zumindest beim einvernehmlichen Wunsch eines Paares nach gemeinsamem Sorgerecht die eine oder andere Ausnahme zugelassen war. Bis 1995 musste ein unverheirateter Vater im Übrigen nicht gefragt werden, wenn ein anderer Mann sein Kind adoptieren wollte. Es kam vor, dass er nicht einmal davon erfuhr.
Und während die Unterhaltspflicht des Vaters nie zur Debatte stand, ist eine Mutter erst seit 1998 [!] zum Unterhalt verpflichtet. Bis dahin hieß es im § 1739 BGB: „Der Vater und seine Angehörigen sind dem Kinde vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet“ und im § 1606 BGB: „Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes“. Alleinerziehende Väter hatten halt Pech.
Richtig übel wird es, wenn wir uns die rechtliche Situation bei Kuckuckskindern ansehen. Schon im Gesetzentwurf zur Unehelichenrechtsreform von 1968 wurde versucht, Männer daran zu hindern, Klarheit über ihr Kind zu gewinnen, indem der Gesetzgeber bei der Vaterschaftsvermutung der Kindesmutter den großzügigen Empfängniszeitraum von 121 Tagen gewährte und sie vor dem Widerspruch jenes Mannes, den sie als Vater bezeichnete, schützte: Die „Einrede des Mehrverkehrs“ der Mutter solle nicht mehr zur Anzweiflung der Vaterschaft erlaubt sein, „denn im allgemeinen verkehrt die Mutter eines unehelichen Kindes während der Empfängniszeit mit nur einem Mann“.
Bis heute wird die Feststellung der Vaterschaft durch die Kriminalisierung von heimlichen Vaterschaftstests durch die Gesetzesinitiativen von Brigitte Zypries 2004 – 2007 erschwert und die betrügerische Mutter derart geschützt, dass der Scheinvater ausschließlich Rechtsansprüche gegenüber dem biologischen Vater hat, und das auch nur innerhalb eines kurzen Zeitfensters. Weder das Recht eines Kindes, Auskunft über seinen Vater zu erhalten, noch das Recht eines Mannes zu wissen, wer der Vater des Kindes ist, für das er fälschlich Unterhalt gezahlt hat, zählt, wenn es darum geht, Frauen vor den Konsequenzen eines Seitensprungs zu bewahren. Da ist von „Inquisition“ die Rede, vom „Eingriff in die Intimsphäre“ und davon, dass das „Intimleben einer Frau (…) dem Eingriff durch Dritte“ grundsätzlich entzogen bleiben müsse. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hielt 1996 die Auskunftspflicht für demütigend: „Wie können wir es Frauen zumuten, ihr Innerstes vor den Behörden zu offenbaren?“
Derartige Kritik sucht man vergebens, wenn immer mal wieder wie z. B. 2002 und 2003 gefordert wird, zur Verbrechensbekämpfung vorbeugend DNA-Dateien von allen Männern anzulegen.
Quelle: Gunnar Kunz: „Besonders Frauen“. Schwarzbuch Feminismus 1968 – 2019 (KDP 2020)
Gunnar Kunz hat vierzehn Jahre an verschiedenen Theatern in Deutschland gearbeitet, überwiegend als Regieassistent, ehe er sich 1997 als Autor selbstständig machte. Seither hat er etliche Romane und über vierzig Theaterstücke veröffentlicht, außerdem Kinderbücher, Hörspiele, Kurzgeschichten, Musicals und Liedertexte. 2010 wurde er für den Literaturpreis Wartholz nominiert.