Die selektive feministische Definition von Gerechtigkeit zeigte sich im Laufe der Geschichte der BRD auch in der Arbeitswelt.
Arbeitsschutz
Von Anfang an galten für Frauen besondere Arbeitsschutzgesetze, z. B. hinsichtlich der Gewichtsbegrenzung beim Heben von Lasten, des Verbots der Nachtarbeit oder des Führens von Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 1,5 Tonnen und des Verbots der Arbeit unter Tage oder auf dem Bau – alles Dinge, die angeblich für Frauen „zu belastend“ seien. Feministinnen kritisierten die Schutzmaßnahmen als Versuche, sie von der Arbeit fernzuhalten („Berufe, die Männern vorbehalten bleiben“), ohne deswegen die Privilegien aufgeben zu wollen.
Arbeitsminister Herbert Ehrenberg (SPD) legte 1979 einen Gesetzentwurf über ein Verbot unterschiedlicher Entlohnungen von Männern und Frauen vor und erklärte: „Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung“ werde auch „nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten“.
1980 wurde in Hamburg eine Bundesratsinitiative zur arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern vorbereitet, ohne Frauenprivilegien ganz abschaffen zu wollen: Bleihaltige Luft durften Männer weiterhin allein atmen.
Ähnlich verlogen äußerte sich 1982 Anke Fuchs (SPD) vom Arbeitsstab Frauenpolitik, die sich mehr berufstätige Frauen wünschte, Sonderschutzmaßnahmen jedoch erhalten wollte, z. B. wenn „eine Frau den ganzen Tag – etwa am Fließband“ aufgrund ihrer Konstitution „überfordert wird“.
In der jungen BRD gab es im Übrigen den Hausarbeitstag, eine je nach Bundesland bezahlte oder unbezahlte freie Zeit für Hausarbeit, den nicht wenige Gewerkschaftlerinnen als besondere Arbeitsschutzmaßnahme forderten. Dass Männer nicht in den Genuss dieser Freistellung von der Arbeit kamen, begründete ein Arbeitgeber 1979 mit „biologischen und funktionalen Geschlechtsunterschieden“ und erhielt Bestätigung durch ein Arbeitsgericht.
Rente
1957 wurde die Regelaltersrente für Frauen ohne finanzielle Kürzungen von 65 auf 60 Jahre gesenkt, während Männer weiterhin erst mit 65 in Rente gehen durften. Das Frühpensionierungsrecht wurde vom Bundesrat und dem Bundestagsausschuss für Sozialpolitik angeregt mit der Begründung, bei erwerbstätigen Frauen gebe es durch Doppelbelastung von Beruf und Haushalt „eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte“, obwohl die damals leicht höhere Lebenserwartung von Frauen dem widersprach.
Feministinnen, die nicht müde werden, überall Gleichstellung zu fordern, wehrten sich in der Folge vehement gegen eine Angleichung des Rentenalters. 1988 monierte Lobbyistin Gitti Hentschel die geplante Angleichung, „als gebe es keinen unterschiedlichen sozialen Hintergrund bei Männern und Frauen“.
1983 hagelte es Proteste gegen Überlegungen, Frauen erst mit 63 in Rente gehen zu lassen, woraufhin Arbeitsminister Norbert Blüm (CDU) hastig erklärte, er werde „nie eine Rentenpolitik gegen die Frauen machen“, und Walter Wallmann (CDU) von Kanzler Kohl die Zusicherung verlangte, dass eine Entscheidung gegen die Frauen mit der CDU nicht zu machen sei. Und Gewerkschaftlerin Eva Scharnewski glaubte, dass Frauen aufgrund von Doppelbelastung „einem stärkeren Verschleiß ihrer Gesundheit ausgesetzt“ seien, und behauptete ernsthaft: „Ihnen werden Arbeiten zugeteilt, die besonders belastend und nervenaufreibend sind“.
Da Frauen im Jahre 2003 nach wie vor mit 60 in die Rente durften, während Männer bis 65 durchhalten mussten, befand der Europäische Gerichtshof das Altersteilzeitgesetz, nach dem Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts ab dem 55. Lebensjahr in Teilzeit gehen durften, als diskriminierend – gegenüber Frauen. Denn da konnten ja Frauen aufgrund ihrer Privilegien nur halb so lange von dieser Maßnahme profitieren wie die Männer. Deshalb durften Frauen im Gegensatz zu Männern anschließend ab 50 Teilzeit beantragen.
Bei alledem sollte es nicht verwundern, dass Witwen selbstverständlich immer eine Witwenrente erhalten haben, während Witwer bis 1986 nur dann eine Witwerrente bekamen, »wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat«. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dazu 1975, dass die Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen »gegenwärtig nicht« verfassungswidrig sei.
Quelle: Gunnar Kunz: „Besonders Frauen“. Schwarzbuch Feminismus 1968 – 2019 (KDP 2020)
Gunnar Kunz hat vierzehn Jahre an verschiedenen Theatern in Deutschland gearbeitet, überwiegend als Regieassistent, ehe er sich 1997 als Autor selbstständig machte. Seither hat er etliche Romane und über vierzig Theaterstücke veröffentlicht, außerdem Kinderbücher, Hörspiele, Kurzgeschichten, Musicals und Liedertexte. 2010 wurde er für den Literaturpreis Wartholz nominiert.