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Verstoßen Frauenquoten gegen Demokratie? – #DHMDemokratie

Das Deutsche Historische Museum hat Cuncti unter dem Hashtag #DHMDemokratie zu einer Blogparade eingeladen. Das Thema: Was bedeutet mir Demokratie? Wir veröffentlichen heute den Beitrag von Dr. Alexander Ulfig.

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Frauenquoten sind ein wichtiger Bestandteil der Frauenpolitik. Mit ihrer Hilfe soll in wichtigen Bereichen der Gesellschaft im Idealfall ein paritätisches Verhältnis der Geschlechter erreicht werden. In vielen der im Bundestag vertretenen Parteien gibt es bereits Frauenquoten, so bei den Grünen, in der SPD und in der Partei „Die Linke“. Bei Landtagswahlen in Brandenburg müssen ab 2020 gleich viele Frauen wie Männer als Kandidaten aufgestellt werden. Zur Erhöhung des Frauenanteils im Bundestag drängt Bundesjustizministerin Katarina Barley auf eine Änderung des Wahlrechts.

Doch wie vertragen sich Frauenquoten mit unserer Demokratie?

Konzentrieren wir uns hier auf die Frauenquote in den politischen Parteien, also die innerparteiliche Frauenquote. Die Argumente, die ich hier verwende, können auch bezüglich der Frauenquote in den Parlamenten verwendet werden.

Jede Frau darf einer politischen Partei beitreten. Als Mitglied darf sie dort für ein politisches Amt kandidieren. Sie muss sich zu diesem Zweck zur Wahl stellen. Wird sie von der Parteibasis mehrheitlich für das Amt gewählt, darf sie es auch bekleiden. Das ist Demokratie. Alles, was dieses demokratische Verfahren umgeht, ist meines Erachtens undemokratisch.

Solange in einer Partei die Frauenquote besteht, können viele Männer, die für politische Ämter kandidieren möchten, nicht kandidieren, weil sie Männer sind und durch die Frauenquote von der Kandidatur ausgeschlossen werden. Das ist undemokratisch und es diskriminiert Männer. Aus der Perspektive der nicht kandidierenden Parteimitglieder/der Wähler betrachtet: Solange die Frauenquote besteht, können Wähler viele derjenigen Kandidaten nicht wählen, die sie wählen möchten. Die Frauenquote schränkt somit auch die Wahlfreiheit ein.

Ein anderer Vorschlag heißt: Wenn die Parteien mehr weibliche Mitglieder hätten, würden mehr Frauen dort politische Ämter bekleiden. Es soll demnach ein proportionales Verhältnis zwischen der Anzahl von weiblichen Mitgliedern und den Inhaberinnen von politischen Ämtern bestehen. Beispiel: 30% der Parteimitglieder wären Frauen, dann müssten 30% der Ämter von Frauen besetzt sein. Auch dieses Verfahren verstößt gegen die demokratische Wahlprozedur und kann sowohl für Männer als auch für Frauen diskriminierend sein. Denn es kann die demokratisch legitimierte Situation eintreten, in der die meisten Mitglieder in einer Partei Frauen wären, die meisten politischen Ämter dort Männer besetzen würden, nämlich dann wenn sie für diese Ämter mehrheitlich gewählt worden wären. Und umgekehrt: Die meisten Mitglieder wären Männer, die meisten Ämter erhielten Frauen – aber nicht per Quote, sondern aufgrund von demokratischen Wahlen.

Der SPD-Politiker Klaus Funken hat überzeugend gezeigt, dass die Frauenquote in der SPD gegen das Grundgesetz und die Grundsätze der innerparteilichen Demokratie verstößt. Die Quotenregelung verletzt Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes, der besagt:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Zunächst muss hervorgehoben werde, dass das Grundgesetz individualrechtlich, nicht kollektivrechtlich ausgerichtet ist. Das bedeutet, dass Menschen als Individuen (Einzelpersonen), nicht als Repräsentanten von Gruppen/Kollektiven betrachtet werden sollten.

Parteien sind zwar privatrechtliche Vereine, die souverän handeln können, sie dürfen aber gegen Grundrechte und das Grundgesetz nicht verstoßen. Durch das Grundgesetz wird ein gesetzlicher Rahmen für die innerparteiliche Demokratie gegeben. Alle Parteien müssen ihren Mitgliedern die gleichen Mitwirkungsrechte gewähren. Entscheidend ist der dritte Satz des Artikels 21 des Grundgesetzes:

„Ihre (der Parteien, A.U.) innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“

Das Bundesverfassungsgericht nennt in diesem Zusammenhang zwei „ganz elementare Anforderungen“ an die Parteien: Erstens sollen Entscheidungsprozesse von unten nach oben verlaufen, zweitens soll die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Parteimitglieder gewährleistet werden. Die Frauenquote widerspricht dem Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes und den beiden Anforderungen. Sie widerspricht der ersten Anforderung, weil Entscheidungsprozesse nicht von unten nach oben verlaufen, sondern von oben nach unten eine Regelung durchgesetzt wird, und der zweiten Anforderung, weil Parteimitglieder nicht gleichwertig behandelt werden. Frauen werden gegenüber Männern bevorzugt.

Nach Bernd Becker gehören folgende Kernelemente zur innerparteilichen Demokratie:

– Die Willensbildung muss von unten nach oben verlaufen.

– Die Parteimitglieder sollen der letzte Träger des politischen Geschehens sein.

– Die Parteimitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den innerparteilichen Entscheidungen teilzuhaben.

– Alle Parteiämter müssen allen Parteimitgliedern offenstehen.

Das bedeutet, dass jedes Parteimitglied gleiche Aufstiegschancen besitzen muss. Das betrifft vor allem die Vergabe von Ämtern und die Gewinnung von Mandaten, denn die Personalauswahl ist ein Schlüsselverfahren bei der demokratischen Willensbildung. Jedes Parteimitglied muss das Recht haben, für alle Parteiämter und Mandate zu kandidieren und dieselben zu erlangen.

Quotenbefürworter rechtfertigen die Quotenregelung im Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Klaus Funken hebt diesbezüglich hervor, dass sich für Frauen keine Nachteile ergeben: Frauen können – wie bereits oben erwähnt wurde – jeder Partei beitreten, sich in einer Partei engagieren und für Ämter und Mandate kandidieren. Werden sie von der Parteibasis mehrheitlich für Ämter und Mandate gewählt, dürfen sie sie auch bekleiden.

Ich wiederhole: Viele Männer, die für politische Ämter und Mandate kandidieren möchten, also in legitimes Recht in Anspruch nehmen möchten, können nicht kandidieren, sie müssen auf ihre Kandidatur verzichten, weil sie Männer sind und durch die Frauenquote von der Kandidatur ausgeschlossen werden.

Fazit: Die Frauenquote verstößt somit gegen das Grundgesetz und die innerparteiliche Demokratie.

Literatur

Klaus Funken, „SPD: 25 Jahre Frauenquote sind genug“, in: Cuncti 2. 5. 2012

Alexander Ulfig, Wege aus der Beliebigkeit, Baden-Baden 2016.

Harald Schulze-Eisentraut u.a. (Hrsg.), Die Quotenfalle. Warum Genderpolitik in die Irre führt, München 2017.

Bernd Becker, Mitgliederbeteiligung und innerparteiliche Demokratie in britischen Parteien – Modelle für die deutschen Parteien? Baden-Baden 1999.

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Ich studierte Philosophie, Soziologie und Sprachwissenschaften.
Meine Doktorarbeit schrieb ich über den Begriff der Lebenswelt.

Ich stehe in der Tradition des Humanismus und der Philosophie der Aufklärung. Ich beschäftige mich vorwiegend mit den Themen "Menschenrechte", "Gerechtigkeit", "Gleichberechtigung" und "Demokratie".

In meinen Büchern lege ich besonderen Wert auf Klarheit und Verständlichkeit der Darstellung. Dabei folge ich dem folgenden Motto des Philosophen Karl Raimund Popper: „Wer’s nicht einfach und klar sagen kann, der soll schweigen und weiterarbeiten, bis er’s klar sagen kann“.

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