Zur Achtung der Menschenrechte in Deutschland. Update 2015
„Menschenrechte sind in der Bundesrepublik offenbar nur deklamatorischer Natur.“ Dieser Satz bezieht sich auf das deutsche Familienrecht und ist mehr als zwanzig Jahre alt. Er stammt aus dem Essay „Die Achtung der Menschenrechte in Deutschland – Anspruch und Wirklichkeit. Gedanken zum Jahr der Familie“, den Prof. Dr. Michael Reeken im Jahr 1994 in der Fachzeitschrift „Zentralblatt für Jugendrecht“ veröffentlicht hat.
Bei der Arbeit an dem Text über das seltsame Verhältnis des Deutschlandradios zu Menschenrechten habe ich den Text von Reeken noch einmal gelesen – und war abwechselnd verblüfft, belustigt und wütend, wie genau dieser alte Text auch heute noch die Situation im deutschen Familienrecht beschreibt.
Und nicht nur dort.
Wie man das Kindeswohl wirksam gegen die Rechte von Kindern ausspielt
Die Behauptung, dass Menschenrechte in Deutschland bloß oberflächlich geachtet würden, begründet Reeken unter anderem mit dem Hinweis, dass
„die Bundesrepublik zum 1. Juli 1994 ihre fällige Unterwerfungserklärung zur Straßburger Gerichtsbarkeit trotz Mahnung nicht termingerecht abgegeben [habe], um durch solche Unmutsäußerungen Druck auszuüben.“ (S. 452, Fußnote 20).
Die formelle Anerkennung des Gerichtshofes für Menschenrechte habe die Bundesrepublik ebenso demonstrativ verschleppt, wie sie im Rahmen der „einmaligen Vorgänge bei der Raitifikation der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik“ (452) versucht habe, dieser Konvention die „innerstaatliche Wirkung“ zu nehmen.
Das bedeutet: Die Bundesrepublik habe die Kinderrechte, wie sie von den Vereinten Nationen festgehalten wurden, bloß mit außenpolitischem Kalkül respektiert, sogleich aber durch offen erklärte Vorbehalte verhindert, dass diese Rechte sich auch im deutschen Recht widerspiegeln müssten. Bundesregierung und Parlament hätten die Kinderrechte so ausgehöhlt und „klar ihren Willen bekundet […], von völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuweichen.“ (452)
Auschlaggebend war nach Reekens Darstellung insbesondere das Verbot der Konvention, eine bestimmte Gruppe von Kindern zu diskriminieren – dies hätte unter anderem die deutsche Rechtspraxis beendet, nichtehelichen Kindern weniger Rechte zuzubilligen als ehelichen. (vgl auch S. 256)
Noch einen allgemeineren Grund aber skizziert Reeken für die Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Menschenrechten, und gegenüber den Kinderrechten im Besonderen.
„Als problematisch muß wohl auch gesehen werden, dass es historisch keine authentische deutsche Menschenrechtserklärung gegeben hat (wie etwa in Frankreich), sondern dass die beiden demokratischen Verfassungen (Verfassung der Weimarer Republik und GG) jeweils nach verlorenen Kriegen eingeführt wurden. Überholtes Souveränitätsdenken mag ebenfalls dazu beitragen, dass eine Verfassung mit Zurückhaltung gesehen wird, die die verfassungsrechtliche Grundordnung explizit in die universelle, übernationale Menschenrechtsordnung einbettet.“ (450)
Damit beschreibt Reeken eben dasselbe Ressentiment gegenüber den Menschenrechten, das sich noch mehr als zwanzig Jahre später in der hier besprochenen Sendung des Deutschlandradio Kultur Raum macht. Dort erklärt die Autorin, deutlich ablehnend:
„Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sah sich der deutsche Gesetzgeber gezwungen, unverheirateten Vätern mehr Rechte einzuräumen. Rechte, wie sie es seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch nicht gegeben hat.“
Noch immer wird also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte so als Bedrohung der nationalen deutschen Souveränität wahrgenommen, und noch heute suggeriert sogar ein öffentlich-rechtlicher Sender, dass die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte daher eigentlich illegitim sei.
Die deutsche Bundesregierung, so Reeken 1994, habe in der Diskussion um die UN-Kinderrechtskonvention angeführt, dass „der Vorrang des Kindeswohls im deutschen Recht verankert sei“ (453) und das deutsche Recht mit den Forderungen der Konvention daher voll vereinbar sei. Gleichwohl habe sie Vorbehalte gegen mehrere Artikel geäußert – Vorbehalte insbesondere gegen
„Rechtspositionen des Kindes als eigenständiges Rechtssubjekt dem Staat gegenüber, ohne die eine Verwirklichung des Kindeswohls zwar nicht unmöglich gemacht, aber in das Belieben staatlicher Stellen gelegt wird.“ (453)
Nach Auffassung der Bundesregierung also brauche das Kind eigentlich keine Rechte, weil doch Erwachsene sich ohnehin schon um sein Wohl kümmern würden. Anstatt also den Zusammenhang zwischen Kindeswohl und kindlichen Rechten anzuerkennen, spielte die Kohl-Regierung den Begriff des Kindeswohls gegen die Rechte der Kinder aus.
Das ist für Reeken schon deshalb problematisch, weil der Begriff des Kindeswohls
„im wesentlichen ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der vom jeweils herrschenden Zeitgeist mit beliebigen Inhalten gefüllt werden kann“ (453).
Trotzdem hat sich auch diese Haltung, die das Kindeswohl gegen Kinderrechte ausspielt, bis heute ungetrübt gehalten – die erwähnte Sendung des Deutschlandradios ist ebenso wie das nachfolgende Interview mit Jutta Wagner vom Deutschen Juristinnenbund ein Beispiel dafür, wie hier Erwachsene routiniert das Wohl von Kindern im Munde führen, ohne Kindern jemals eigenständige Rechte zuzuerkennen.
Das Wohl des Kindes verschwindet hier ganz im Wohlwollen des Erwachsenen.
Wie man die Wünsche des Kindes wirksam gegen die Rechte von Kindern ausspielt
Wer sich so auf Erwachsene fixiert, die zu bestimmen hätten, was für das kindliche Wohl gut ist – der steht dann nur noch vor der Aufgabe, diese Bestimmungsgewalt auch eindeutig zuzuweisen. Es sollen sich dann nicht etwa beide Eltern, auch nach Trennungen, im Lichte unveräußerlicher Rechte des Kindes über dessen Wohl verständigen – sondern ein Elternteil soll klar entscheiden können, ohne das eigene Monopol auf das Kindeswohl durch Einsprüche des anderen Elternteils bedroht zu sehen. Weil das nämlich, selbstverständlich, das Wohl des Kindes bedrohen würde.
Ebenso selbstverständlich ist das entscheidende Elternteil in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle – die Mutter. Reeken zitiert 1994 ein Urteil des Landgerichts Essen:
„Obwohl sonst im Hinblick auf das Kind nichts gegen den Vater sprach, verwehrte das AG dem Vater ein Umgangsrecht unter Hinweis auf die ablehnende Haltung der Mutter.“ (455)
Der Autor zitiert dagegen aus einem Standardkommentar zum UN-Zivilpakt, der den allgemeinen Rahmen für die Kinderechtskonvention bilde (453): Dort sei
„der Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, insbesondere im Hinblick auf familien- und erbrechtliche Beziehungen zum Vater verankert“ (456).
Das Essener Gericht habe die hier „klar zum Ausdruck gebrachte Tatsachenfeststellung ignoriert“ (456).
Auch das hat sich bis heute kaum geändert, und das betrifft nicht nur ein Essener Landgericht, sondern auch das Verfassungsgericht. Gerade erst hat es ein Urteil gesprochen, das einer Unterbindung des Umgangs zwischen Vater und Kind zustimmt, wenn das Kind den Umgang ablehne – auch dann, wenn diese Ablehnung offenkundig die Folge von Manipulationen der Mutter sei. Die Süddeutsche Zeitung berichtet:
„Maßgeblich sei der Wunsch des Kindes, und zwar auch dann, wenn er von der Mutter beeinflusst sei.“
Das Verfassungsgericht ignoriert in seinem Urteil offenkundig die mittlerweile umfangreiche Forschung zur Eltern-Kind-Entfremdung und ihren negativen Folgen für die Kinder – und es ignoriert ebenso das Recht des Kindes auf die Beziehung zum Vater.
Dabei ist es für das Elternteil, bei dem das Kind lebt, relativ leicht, eine solche Entfremdung herzustellen. Das Kind muss lediglich in unlösbare Loyalitätskonflikte manövriert werden und steht dann vor der Notwendigkeit, sich für eben das Elternteil zu entscheiden, bei dem es lebt und von dem es mit seiner ganzen Existenz abhängig ist.
Zur Illustration: Ich kenne selbst, als eines von vielen Beispielen, den Fall einer Mutter, die ihren kleinen Sohn jedes Mal zusammengeschrien hat, wenn er vom Umgang mit dem Vater zu ihr zurückkehrte – bis er schließlich sagte, dass er nicht mehr zum Vater wolle.
Auch die Deutschlandradio-Sendung empört sich schon über die Möglichkeit, dass Mütter, die sich so verhalten, von Ämtern oder Gerichten kritisiert werden könnten: „Ihnen wird Bindungsintoleranz vorgeworfen!“ Wie erleichternd muss es da für die Autorin der Sendung sein, dass das Verfassungsgericht jetzt die rechtlichen Grundlagen für solch ein mütterliches Verhalten gefestigt hat.
Betongießer von rechts und links
Wie aber ist es möglich, dass sich über Jahrzehnte hinweg das deutsche Ressentiment gegenüber Menschenrechten gerade im Familienrecht so gehalten hat? Nach Reeken wäre es eine
„fast uferlose Aufgabe, den gesellschaftlichen Hintergrund dieses bedauerlichen Zustandes systematisch zu analysieren. Es würde sich dabei ein weitgespanntes Netz von gesellschaftlichen Verwerfungen in der deutschen Gesellschaft offenbaren, das von der Politik vierzig Jahre lang geflissentlich ignoriert bzw. sogar befördert worden ist.“ (453)
Heute wären wir dann schon bei sechzig Jahren Förderung. Besonders wichtig, und bleibend wichtig, ist es, dass Reeken nicht nur eine einzelne gesellschaftliche Gruppe dafür verantwortlich macht. Stattdessen skizziert er eine faktische, wenn auch überraschende Koalition, die bis heute Familienrecht und Familienpolitik bestimmt:
„Einer hilflosen, auf unzeitgemäße Inhalte fixierten Familienrhetorik auf der konservativen Seite, steht eine menschenrechtsverachtende, der Apartheid vergleichbare Haltung auf der Seite der politisch aktiven Frauenbewegung gegenüber, die sich nicht scheut, mit ihren erbittertsten Gegnern an einem Strang zu ziehen, wenn es um die Erhaltung des gegenwärtigen Kindschaftsrechts geht.“ (453)
So ist denn auch tatsächlich kaum zu entscheiden, ob die Autorin der Deutschlandradio-Sendung einem radikal konservativen Mutterkult oder einem radikal feministischen Mutterkult nach dem Muster Anita Heiligers folgt – die Konsequenz ist ohnehin dieselbe. Für beide Seiten gehört das Kind zur Mutter, und nur zur Mutter – und beide Seiten entwerten Männer.
Diese Entwertung beschreibt Reeken 1994 schon mit Worten, die ihm heute vermutlich von interessierter Seite als Hate Speech ausgelegt würden.
„Die Kampagne, die pauschal und systematisch gegen Männer und insbesondere gegen Väter betrieben wird, die pauschalen Verunglimpfungen, Unterstellungen, Verdächtigungen, das Bild des männlichen Geschlechtes als gewalttätig, inzestuös, korrupt und verantwortungslos, das skrupellos entworfen und tagtäglich in den Medien teils offen, teils verdeckt, verbreitet wird, ist als genereller Mechanismus menschenrechtswidriger Verhetzung nur allzu bekannt: die Judenhetze im Dritten Reich, die Moslemhetze extremistischer Hinduorganisationen in Indien, die ‚Kaffernhetze’ der Rassisten im Apartheidsstaat und unzählige andere vergleichbare Phänomene in Vergangenheit und Gegenwart.“ (454)
Beispiele für solche Verunglimpfungen und Verdächtigungen bringt er in einer Fußnote.
„Frau Daniel-Wettigmeier [eigentlich: Wettig-Danielmeier, LS] bei der Debatte über den § 218 BGB: Die kluge Frau weiß, auf den Vater (ihrer Kinder) kann sie sich nicht verlassen. Frau Süßmuth sekundierte ihr, indem sie den unruhig werdenden Abgeordneten männlichen Geschlechtes eine Beruhigungspause verordnete, statt die Rednerin aufzufordern, sich zu mäßigen. Der Spruch erinnert fatal an den Burenspruch: Der Bure weiß, dem Kaffer kann er nicht über den Weg trauen. Der menschenrechtswidrige Kern dieses Satzes erschöpft sich keineswegs in dem beleidigenden Ausdruck ‚Kaffer’.
Ein ganz aktuelles Beispiel lieferte die Feministin Pinl [gemeint ist Claudia Pinl, von 1986 bis 1990 Referentin der grünen Bundestagsfraktion und zudem Autorin des Buches Das faule Geschlecht, LS] in ‚Talk im Turm’ am 24.7.94, die unwidersprochen das männliche Geschlecht als das faule Geschlecht bezeichnete und an einer Stelle ausrief, die faulen Hunde müssten endlich zum Arbeiten gebracht werden. Es gab unüberhörbar Beifall aus dem Publikum. Die anwesende Familienministerin Dohnal aus Österreich distanzierte sich nicht von diesen Äußerungen.“ (454, Fußnote 20)
Das war 1994. Bis heute hat sich kaum etwas verändert.
Das Kindschaftsrecht ist mehrmals leicht verbessert worden, zuletzt durch doppelten Druck von außen auf die deutsche Familienpolitik: Zum einen durch den Druck des Straßburger Gerichtshofes für Menschenrechte, zum anderen durch den Druck des Verfassungsgerichts, das allerdings erst aktiv wurde, nachdem es durch die Entscheidung des Straßburger Gerichts selbst unter Druck gesetzt worden war.
Ein Eingriff von der europäischen Ebene in die deutsche und einer von der juristischen Ebene in die politische waren also nötig, damit sich in der betonierten deutschen Familienpolitik überhaupt etwas bewegte.
Selbst die zögerlichen Änderungen im Sinne der Menschenrechte aber werden heute durch Sendungen wie die des öffentlich-rechtlichen Deutschlandradios wieder in Frage gestellt. Fraglich wäre außerdem, ob heute noch ein Professor den Mut hätte, einen solch engagierten, deutlichen Text zu schreiben wie den, den Reeken vor mehr als zwanzig Jahren geschrieben hat.
Denn es passiert einer Professorin zwar nichts, wenn sie öffentlich zum Stören der Veranstaltungen von Kollegen, zum Zerstören unliebsamer Bücher oder zum Schikanieren anderer Studenten aufruft, wie es die Berliner Professorin Lann Hornscheidt tut – solange sie dabei nur die richtige Gesinnung vorführt. Wer aber diese Gesinnung kritisiert, kann mit maßlosen Angriffen und Diffamierungen rechnen.
Dabei zeigt die bleibende Aktualität von Reekens Text ja vor allem eines: die Unbeweglichkeit und Betoniertheit einer Politik, die vorgibt, Geschlechterrollen zu öffnen – die Rückwärtsgewandtheit einer Politik, die vorgibt, progressiv zu sein – die Verbissenheit, mit der diese Politik auf ungleichen Rechten beharrt und zugleich vorgibt, für „Gleichberechtigung“ einzutreten – und die Menschenrechtsfeindlichkeit einer Politik, die vorgibt, die Gesellschaft menschlicher zu machen, indem sie zwischen Menschlichkeit und Männlichkeit einen Gegensatz konstruiert.
In der erstarrten deutschen Familien- und Geschlechterpolitik werden Menschenrechte gleichsam in Beton gegossen und im nächsten See versenkt, begleitet von der unschuldig geäußerten Überzeugung, dass sie sich so besonders lange frisch halten.
Dabei war ebenfalls schon vor zwanzig Jahren klar, dass sich eine solche Politik, die Frauen gegen Männer und Weiblichkeit gegen Männlichkeit ausspielt, auf das Wohl der Kinder ganz gewiss nicht berufen kann:
„Welche der Gruppen in diesem Kampf sich menschenrechtswidrig gebärdet, ist leicht festzustellen: es sind jene (beiderlei Geschlechts), die das Kind einem Alleinherrschaftsanspruch unterwerfen und auf kompromißloser Ausschließlichkeit beharren, ein charakteristisches Merkmal übrigens bei allen menschenrechtlich relevanten Konflikten in der Welt.“ (457)
Literatur: Reeken, M., „Die Achtung der Menschenrechte in Deutschland – Anspruch und Wirklichkeit Gedanken zum Jahr der Familie“. Zentralblatt für Jugendrecht Jg. 81, 1994, Nr. 11, S. 449-457 : Anm. (1994).
Zu den Vorbehalten gegen die UN-Kinderrechtskonvention: Die 1992 erklärten Vorbehalte der Bundesregierung gegen die Kinderrechtskonvention bezogen sich wesentlich auch auf Flüchtlings- und Migrantenkinder. Alle Vorbehalte wurden erst 2010 von der schwarz-gelben Merkel-Regierung zurückgenommen.
Die rot-grüne Schröder-Regierung hätte zuvor sieben Jahre Zeit gehabt, die Position ihrer Vorgänger zu korrigieren, hatte daran aber offenkundig kein Interesse. Dasselbe gilt für die erste Merkel-Regierung, die von der Union gemeinsam mit der SPD gebildet wurde.
Zu Michael Reeken: Ich habe versucht, mehr über den Autor herauszufinden. Michael Reeken ist offenkundig kein Jurist, sondern Mathematiker. Mit dem Juristen Peter Koeppel hatte er zuvor schon einen Text im Zentralblatt für Jugendrecht publiziert, der auch im Internet verfügbar ist. Ein Zitat daraus, das sich auf den UN-Zivilpakt für Menschenrechte bezieht:
„Insbesondere fällt für den Bereich des Familienrechts die von seiten der Bundes- wie auch Landesregierungen geduldete Ignorierung des Paktes in Rechtsprechung, Verwaltung und sogar Gesetzgebung auf.“
Aus: Dr.jur. Peter Koeppel, München / Prof Dr. rer. nat. Michael Reeken, Bochum: „Die für das deutsche Familienrecht bedeutsamen »General Comments« des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen“, in: Zentralblatt für Jugendrecht 79. Jahrgang-Nr. 5/92 S. 250-257
Sowohl Koeppel als auch Reeken waren beim gemeinnützigen Verein Väter für Kinder aktiv, meines Wissens auch als Vorsitzende.
Der Artikel erschien zuerst auf man tau.