In seinem Beitrag „ Der Mythos der falschen Beschuldigung “ marginalisiert Julian Dörr Gewalt an Männern, speziell Gewalt an Männern durch falsche Vergewaltigungsbeschuldigung. Die Angst von Männern vor Falschbeschuldigung sei irrational, meint Julian Dörr. Eine Aussage, die ein Jörg Kachelmann oder ein Horst Arnold so sicher nicht stehen lassen wollten.
Der Gymnasiallehrer Horst Arnold musste für fünf Jahre hinter Gitter, weil seine Kollegin behauptet hatte, sie sei von ihm in der großen Pause im Biologievorbereitungsraum rektal vergewaltigt worden. Es stand Aussage gegen Aussage. Zwar gab es schon 2001 reichlich Fragen zur Glaubwürdigkeit des Opfers. Das Gericht interpretierte diese Lügen aber als traumatisierte Wahrnehmungsstörung. Ausgerechnet die Frauenbeauftragte aus dem Unterstützer- und Helfernetzwerk bekam Zweifel an der Geschichte und brachte über ihren Bruder, einen Rechtsanwalt, das Verfahren wieder neu auf den Richtertisch.
2011 wurde Horst Arnold im Wiederaufnahmeverfahren vom Landgericht Kassel freigesprochen. Der Freispruch des Landgerichtes Kassel wurde durch den BGH bestätigt. Arnolds Hoffnung auf ein besseres Leben erfüllte sich nicht. Sein Herz versagte nur wenige Monate nach seiner Freilassung. Sein Anwalt wirft heute der Justiz und der Schulverwaltung vor, dass sie Arnold nicht rehabilitiert haben. Der Antrag auf Haftentschädigung wurde nicht bearbeitet. Eine schnelle Wiedereinstellung in den Schuldienst wurde verweigert. Der unschuldig suspendierte Lehrer sollte sich wie jeder andere neu bewerben. Die Staatsanwaltschaft hat die Kollegin noch nicht einmal angeklagt.
Falschbeschuldigerinnen als Opfer
Für Opfer wie Horst Arnold zeigt Dörr keinerlei Empathie, polemisiert über die Konsequenzen für die Opfer eines solchen Vergehens und stellt allen Ernstes die Täterinnen als die wirklichen Opfer ihrer Vergehen hin:
„Falschbeschuldigungen haben außerdem in den meisten Fällen deutlich weniger harte juristische Konsequenzen, als ihr Mythos vermuten lässt. … Nun sorgen sich einige Männer aber vor allem über die nicht strafrechtlichen Folgen, die ein Vergewaltigungsvorwurf nach sich ziehen kann. Eine ruinierte Karriere. Ein zerstörtes Leben als sozialer Außenseiter. Dabei sind es vor allem die beschuldigenden Frauen, die unter ihren Aussagen leiden.“
Mit dem ersten Satz stimmen wir überein. Allerdings umgekehrt wie es Herr Dörr hinzustellen versucht, nicht für die männlichen Opfer von Falschbeschuldigungen, sondern für die weiblichen Täter. Falschbeschuldigerinnen werden, wenn überhaupt, im Vergleich zu ihrem Vergehen sehr milde bestraft. Die Täterin im Fall Arnold z. B. wurde überhaupt nicht belangt. Das macht Falschbeschuldigung als Mittel zum Zweck natürlich attraktiv. Funktioniert sie nicht, hat es kaum Konsequenzen für die Täterin.
Im restlichen Teil des Absatzes verharmlost Dörr die Auswirkungen von Falschbeschuldigungen für die Opfer. Zynisch marginalisiert Dörr ruinierte Karrieren und ein zerstörtes Leben als sozialer Außenseiter von männlichen Opfern und stilisiert stattdessen die Täterinnen zum Opfer.
Wie argumentiert Dörr?
Interessant ist die Argumentation von Dörr, ist sie doch typisch für die Marginalisierung weiblicher Täter und männlicher Opfer unserer Gesellschaft. Dörr legt dar:
„Je nach Untersuchung, Land und politischer Weltsicht der Autoren variiert der Anteil der Falschbeschuldigungen an tatsächlich angezeigten Vergewaltigungen zwischen zwei und acht Prozent .“
Dörr bezieht sich dabei auf einen Artikel von www.vox.com, der zwei Verteilungsraten darlegt. Zum einen eine Statistik, die aufzeigt, dass die Studien zur Raten von Falschbeschuldigung von 1,5 % bis 90 % variieren. Und allein für diese Aussage gibt es in dem von Dörr zitierten Vox-Artikel eine Quelle:
„People often throw around the statistic that studies have shown anywhere from 1.5 percent to 90 percent of rape claims are false „
Die Quelle ist eine Studie der University of the West of England: Rumney,P. (2006) False allegations of rape; The Cambridge Law Journal, 65 (1). 125 – 158. ISSN 1469 – 2139.
Für die zweite Behauptung in dem Vox-Artikel, nämlich, dass die Forschung angeblich eine Verteilung der Rate von Falschbeschuldigungen von 2 bis 8 % ergeben hätte, gibt es keine Quelle:
„For one thing, research has finally nailed down a consistent range for how many reports of rape are false: somewhere between 2 and 8 percent, which is a lot narrower than the 1.5 percent to 90 percent range of the past.“
Dörr betreibt hier Rosinenpickerei, in dem er lediglich die nicht belegte, aber für seine Zwecke dienliche Rate von 2 bis 8 % darlegt, während er der die offizielle, belegte und auch nachlesbare Studie mit der Verteilung von 1,5 % bis 90 % einfach totschweigt. Schon daran zeigt sich, dass Dörr gar nicht die Absicht hat, das Ausmaß von Falschbeschuldigung überhaupt ergründen zu wollen. Er will die Irrelevanz von Falschbeschuldigungen „belegen“ und argumentiert damit nicht objektiv, sondern zweckdienlich. Er will nicht ergründen, er will Falschbeschuldigungen verharmlosen.
Mit dieser Rosinenpickerei fährt Dörr fort:
„Der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe setzt den Anteil der Falschbeschuldigungen in Deutschland bei drei Prozent an und beruft sich auf eine europaweite Studie zur Strafverfolgung von Vergewaltigung .“
Diese Angabe der Drei-Prozent-Rate an Falschbeschuldigung ist jedoch belegbar falsch. Dies hat der frühere Richter des Bundesgerichtshofes Thomas Fischer in einem Artikel in der ZEIT von 2017 schon klar dargelegt. Darin heißt es:
„´Falsche Beschuldigungen sind marginal. Der Anteil der Falschbeschuldigungen liegt bei nur drei Prozent´, behauptet der bff e. V.(´Streitsache Sexualdelikte: Zahlen und Fakten´) [Anm. MANNdat: bff: Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe]. Als Quelle wird eine englische Untersuchung aus dem Jahr 2009 zitiert ( Seith, Lovett, Kelly: Strafverfolgung von Vergewaltigung in elf europäischen Ländern ). Bei dieser wurden (nach unbekannten Kriterien) gerade einmal 100 Fallakten einer einzigen (!) deutschen Staatsanwaltschaft (Stuttgart) ausgewertet und die Gründe erhoben, warum Verfahren eingestellt oder Angeklagte freigesprochen worden waren. Dabei ergab sich, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft in drei Fällen ausdrücklich ´Falschbeschuldigt´ vermerkt hatten … Andere Gründe der Nichtverurteilung waren: ´Verdächtiger nicht identifiziert´ (20 Prozent), Mangel an Beweisen (45 Prozent), aber auch rätselhafte Gründe wie ´Fehlen öffentlichen Interesses´ (3 Prozent). Bei den Freisprüchen durch Gerichte vermerkt die Studie: ´Keine Angaben zum Grund´.
Es ist offenkundig, dass diese Ergebnisse vollkommen ungeeignet sind, irgendetwas Sinnvolles über die Quote von Falschbeschuldigungen auszusagen. Strafverfahren wegen Vergewaltigung (ob die englische Studie damit den deutschen Straftatbestand meinte, bleibt ebenfalls unklar) können unmöglich ´wegen Fehlen des öffentlichen Interesses´ eingestellt worden sein, und freisprechende Urteile können in Deutschland auf keinen Fall ´ohne Gründe´ ergangen sein. Schon solche Absurditäten disqualifizieren die angeblichen empirischen Ergebnisse.
Wie viele Falschbeschuldigungen sich in den mindestens 45 Prozent der ´mangelnden Beweise´ verbergen, weiß kein Mensch, noch viel weniger, wie viele Anzeigen falsch waren, bei denen überhaupt kein Verdächtiger ermittelt werden konnte. Strafverfahren wegen Sexualdelikten dienen – das sollte jedem und jeder eigentlich klar sein – nicht zur Feststellung von Falschbeschuldigungen. …
Abgesehen von alldem war in der genannten Untersuchung natürlich auch die Zahl der Anzeigen nicht erfasst, die gar nicht bis zur formellen Strafanzeige vordringen, weil sie nach ersten Befragungen bei der Polizei oder Untersuchungen bei der Rechtsmedizin nicht aufrechterhalten werden.
Die Behauptung des bff e. V. über die angebliche ´Marginalität´ von Falschbeschuldigungen zeigt daher nicht nur eine erschreckende Unkenntnis selbst banalster Grundlagen der Kriminologie, sondern auch einen befremdlichen Willen zur Dramatisierung von Beschuldigungen und Leugnung von Fehlerquellen. Sie ist schlicht falsch.“
Thomas Fischer ist bekannt. Die ZEIT ist bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Journalist, wie Dörr, soweit er auch nur halbwegs seriös recherchiert hat, wovon wir mal ausgehen wollen, diese Analyse der Falschbehauptung der bff e.V. verborgen geblieben sein soll. Man muss deshalb vermuten, dass Dörr diese Fakten einfach verschweigt, weil sie ihm unbequem sind.
In seinem Fazit zu seinem Artikel „ Julian Dörr oder unser täglicher Harvey Weinstein gib uns heute “ erkennt Lucas Schoppes auf seinem Blog mantau schon vor einem Jahr eine Weigerung Julian Dörrs, männliche Opfer weiblicher Gewalt wahrzunehmen:
„Eines fällt doch auf: Der Autor hat Frauen als Täterinnen und Männer als Opfer, sei dies nun bei sexueller Gewalt oder bei sexueller Belästigung oder bei sämtlichen Gewaltdelikten nicht auf dem Radar. Dass Frauen, insbesondere im privaten Bereich (Häusliche Gewalt, Kindesmisshandlungen, sexuelle Gewalt gegen Kinder, Gewalt gegen hilfsbedürftige alte Menschen etc.), erheblich Gewalt ausüben, aber auch gerade bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oftmals Täterinnen sind (eine Studie aus Schweiz kommt auf ca. 40% Frauen als Täterinnen), scheint außerhalb seines Horizonts zu sein.
…ein Julian Dörr, der Männer mehrheitlich nur als Täter sieht, der Gewalt gegen Männer von Männern und Frauen mehrheitlich negiert, ist sicherlich nicht die geeignete Person dafür, Ratschläge zu erteilen.“
Anleitung zur „richtigen“ Falschbeschuldigung
Dörr behauptet weiter:
„Letztere Beobachtung bestätigt auch eine Studie des Bayrischen Landeskriminalamts aus dem Jahr 2005. Darin heißt es, dass weibliche Opfer von Vergewaltigungen zuvor sehr selten kriminell auffällig wurden. Ausnahme: diejenigen Frauen, deren Vorwürfe sich als falsch herausstellten.
Newman zieht aus diesen Beobachtungen folgenden Schluss: ‚Falschbeschuldigungen sind nicht das Ergebnis von uneindeutiger Kommunikation in der undurchsichtigen Welt von unverbindlichem Sex. Falschbeschuldiger schildern fast nie Situationen, die auch nur irgendwie zweideutig erscheinen oder als harmloses Missverständnis interpretiert werden können.‘ Mit anderen Worten: Wenn eine Frau erzählt, dass man am Anfang noch ganz einvernehmlich rumgemacht hat, der Typ sie dann aber plötzlich festhielt und vergewaltigte, und diese Frau kein ängstlicher Teenager oder eine notorische Betrügerin ist oder unter einer Persönlichkeitsstörung leidet, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie die Wahrheit sagt.“
Über die Frage, warum z. B. im Fall Kachelmann und im Fall Horst Arnold es enormer Anstrengungen bedurfte, um eine Falschbeschuldigung zu belegen, wo doch Falschbeschuldigerinnen nach Dörrs These doch ganz einfach zu identifizieren wären, lässt uns Dörr im Dunkeln.
Dörr liefert mit seinen Darlegungen – vermutlich nicht ganz unbewusst – nicht nur eine Anleitung für mutmaßliche Täterinnen zur perfekten Falschbeschuldigung, solange sie keine ängstlichen Teenagerinnen und keine notorischen Betrügerinnen sind. Er belegt damit auch, im Widerspruch zu seinen Behauptungen, wie leicht Falschbeschuldigung ist. Es reicht danach offenbar einfach die Ausführung, man hätte zu Beginn einvernehmlich rumgemacht und dann wurde eine Vergewaltigung daraus. Die Falschbeschuldigerin wäre dann glaubwürdig und der beschuldigte Mann hätte dann ganz schlechte Karten, wie ein Anwalt im Internet aufführt:
„Gleichwohl Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder Missbrauch so hohe Strafen zur Folge haben (bis zu 15 Jahre!) und man daher meinen könnte, dass sie, ähnlich den Tötungsdelikten die ja ähnlich hohe Freiheitsstrafen zur Folge haben, daher genau so aufwendig recherchiert und ausgewertet werden müssten, reicht in Sexualverfahren eine einzige bloße Aussage des vermeintlichen Opfers. Dies liegt daran, das zum einen Sexualstraftaten sog. heimliche Delikte sind, also selten Zeugen anwesend sind und sich Beweismittel wie DNA-Spuren oder Handyauswertungen plausibel erklären lassen, zum anderen, dass es für die richterliche Überzeugungsbildung völlig ausreicht, wenn ein Zeuge, also das Opfer, glaubhaft von einer Tat berichten kann. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrglaube, zu denken, dass bei Aussage gegen Aussage eine Pattsituation vorläge, die zu einem Freispruch in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten, führen müsse! … Hat ein Richter / Gericht aber erst keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers, ist man schneller verurteilt als man glauben möchte.
Erschwerend hinzu kommt, dass es den vermeintlichen Opfern von Sexualdelikten ungemein leicht gemacht wird, vorschnell Glauben geschenkt zu bekommen und damit den falsch Bezichtigten in massive Probleme zu bringen. Denn es hat sich bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eine regelrechte Opfermentalität herausgebildet, sodass derjenige der behauptet Opfer einer Straftat zu sein, vorschnell von den Strafverfolgungsbehörden als Opfer gesehen wird. So hört man bei der Befragung in Vergewaltigungs- und Missbrauchsprozessen fast immer den Satz: ‚Ich weiß, dass das jetzt schwer für sie ist und unangenehm, aber ich muss Sie das jetzt fragen‘: Dabei weiß der Vernehmende, sei es der Richter Polizist oder Staatsanwalt doch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, ob der Zeuge vor ihm wirklich Opfer einer Sexualtat geworden ist?!“
Zudem, und hier setzt er auch seine Rosinenpickerei weiter fort und verschweigt kurzerhand einen für ihn unangenehmen anderen Teil der von ihm zitieren Studie des Bayrischen Landeskriminalamtes. Auf S. 181 ist da nämlich die Aussage eines Kommissariatsleiters wiedergegeben:
„Alle Sachbearbeiter von Sexualdelikten sind sich einig, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden. Viele angezeigte Fälle lassen zwar die Vermutung einer Vortäuschung bzw. falschen Verdächtigung zu, berechtigen jedoch nicht zu einer entsprechenden Anzeige.“
Quelle: „Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. Studie zu Opferrisiko, Opfer- und Tatverdächtigenverhalten, polizeiliche Ermittlungen, justizielle Erledigung.“ – Bayrisches Landeskriminalamt 2005, ISBN 3-924400-16-4, Seite 181 (323 Seiten)
Die tatsächlichen Fakten
Fakt ist, dass bis heute keine belastbaren Zahlen zu Falschbeschuldigungen vorliegen. Auf Anfrage der Vereine MANNdat und agens beim BKA im Jahr 2013 bestätigte das BKA zwar, dass hierzu Forschungsbedarf bestehe, diesen könne das BKA als Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht in der gebotenen übergreifenden Prozesshaftigkeit leisten. In Frage käme das Bundesamt für Justiz (BfJ) oder ein kriminologisches Forschungsinstitut. Noch im gleichen Jahr wandten sich MANNdat und agens deshalb an das BfJ mit der Bitte, den Forschungsbedarf aufzugreifen und eine entsprechende Studie durchzuführen. Das BfJ antwortete in der Quintessenz, es bestehe kein gesetzlicher Regelungsbedarf (wo doch ein Forschungsbedarf reklamiert wurde) und es seien keine Mittel vorhanden. MANNdat und agens forderten deshalb bislang erfolglos, eine wissenschaftliche belastbare Studie mit neutralem Untersuchungsdesign in Auftrag zu geben. Im Rahmen dieser sollten beide Delikte – Vergewaltigung und Falschbeschuldigung – weiter erforscht werden.
Vor dem Hintergrund vieler Falschbeschuldigungsfälle der letzten Jahre, wie Andreas Türck, Horst Arnold und Jörg Kachelmann, sind Aussagen, man könne nicht unterstellen, ein hoher Anteil von Frauen erfinde Vergewaltigungen, präjudizierende Vorwegnahmen eines Forschungsergebnisses, welches die zuständigen Stellen nicht liefern wollen.
Dass mutmaßlich Vergewaltigungen sich zu einem großen Teil im Nahbereich des Opfers, also in einem Beziehungskontext, abspielen sollen, legt zumindest den Verdacht nahe, dass die Beziehungsdynamik eine wesentliche Rolle spielt. Die Sorge der Instrumentalisierung im Beziehungsstreit ist naheliegend.
„Das Bayrische Landeskriminalamt zitiert in einer Untersuchung zu Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden. In 40 % aller Sorgerechtsstreitigkeiten wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben. 95 % der in Sorgerechtsstreitigkeiten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs erweisen sich als falsch.“ (Quelle www.vafk-koeln.de ; Abruf 31.10.2018)
Bei Vergewaltigungsprozessen soll Rechtsstaatlichkeit außer Kraft gesetzt werden
Am Ende kommt Dörr zu seinem eigentlichen Anliegen:
„Das alles heißt nicht, dass Falschbeschuldigung niemals vorkommen. Oder niemals gravierende Folgen für den fälschlicherweise Beschuldigten haben. Aber diese Fälle sind extrem selten. So selten, dass sie es nicht rechtfertigen, dass beinahe jede Frau, die mit dem Vorwurf der Vergewaltigung an die Öffentlichkeit geht, mit ihnen konfrontiert wird.“
Dörr verlangt hier nichts anderes als das Außerkraftsetzen rechtsstaatlicher Grundsätze zuungunsten männlicher Beschuldigter. Es ist ein rechtsstaatliches Prinzip, dass jede Anklage, auch eine Anklage wegen Vergewaltigung, gewissenhaft geprüft wird. Dazu gehört auch bei widersprüchlichen Aussagen von Angeklagtem und Klägerin, dass beider Aussagen geprüft und hinterfragt werden. Dieses rechtstaatliche Prinzip ist unabhängig von der Häufigkeit der Fälle. Also selbst wenn die sorgsam hin drapierten Zahlen stimmen würden, ja sogar, selbst wenn es nur einen einzigen Fall von Falschbeschuldigung in zehn Jahren gäbe, wäre dies keinerlei Rechtfertigung, dem Angeklagten hier Rechtsstaatlichkeit vorzuenthalten.
Crumar legt auf mantau in seinem Beitrag „#MeToo und Unschuldsvermutung: Die Sehnsucht nach dem autoritären Staat “ beindruckend klar dar, weshalb die Unschuldsvermutung ein Menschenrecht bleiben muss:
„Gleichwohl ist der Kern der Unschuldsvermutung auch nicht der Schutz Unschuldiger – sondern der Schutz des liberalen Rechtsstaats vor der Versuchung, in den autoritären Staat abzurutschen. Wenn dieser Staat Gewaltmittel gegen Menschen anwendet, dann muss auch der Staat nachweisen, dass diese Gewaltmittel angemessen, notwendig und legitim sind. Es ist eben NICHT die Pflicht der von staatlicher Gewalt Betroffenen nachzuweisen, dass diese Gewalt illegitim ist.
Der autoritäre, starke Staat beruft sich traditionell auf die Notwendigkeit, die Schwächeren vor den Stärkeren, den Skrupellosen, den Mächtigen zu schützen. Viktorianische Literatur verknüpft das ebenso wie rechtsradikale Propaganda mit der Vorstellung, schwache Frauen vor gewissenlosen männlichen Unholden bewahren zu müssen.“
Laut deutscher Anwaltshotline gilt:
„Das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache in Beziehung auf einen anderen stellt eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB (Strafgesetzbuch) dar, wenn die besagte Tatsachenäußerung nicht erweislich war ist. Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss….
Wird wider besseres Wissen in Bezug auf einen anderen eine ehrenrührige unwahre oder kreditgefährdende Tatsache behauptet oder verbreitet, so liegt eine Verleumdung nach § 187 StGB vor.“
Nach Dörr sind die falschbeschuldigten männlichen Opfer Kollateralschäden, die aus Gründen der Frauenförderung hingenommen werden müssten. Auch dies ist eine gängige feministische Argumentation. Wir kennen dies z. B. aus der Quotengesetzgebung, nach deren Logik ein männlicher gut bezahlter Manager gegenüber einer arbeitslosen Mutter im Arbeitsrecht benachteiligt werden muss, aber es ist nicht verständlich, dass auch ein arbeitsloser, alleinerziehender Vater gegenüber einer weiblichen gut bezahlten Managerin benachteiligt werden muss. Diese Väter werden als notwendiges Opfer einer „guten“ Sache gesellschaftlich akzeptiert.
Im Bildungssystem werden heute Jungen in vielen Bereichen der MINT-Förderung aufgrund ihres Geschlechtes ausgeschlossen und dies, obwohl es auch Jungen gibt, die MINT-Förderung bräuchten. Diese werden aufgrund von Frauenförderinteressen zurückgelassen. Auch diese Opfer werden gesellschaftlich akzeptiert.
Im Sozialgesetzbuch Band IX ist sogar gesetzlich verankert, dass zwar ein behindertes Mädchen bei ärztlicher Notwendigkeit eine Selbstbehauptungskurs als Reha-Maßnahme bezahlt bekommt, nicht jedoch ein behinderter Junge, auch wenn dies bei ihm ärztlich notwendig wäre. Unsere Gesellschaft ist schon so jungen- und männerfeindlich, dass sie sogar bewusst behinderten Jungen eine notwendige und hilfreiche Reha-Maßnahme als Sozialleistung verweigert.
Albert Schweizer definierte Humanität wie folgt:
Humanität besteht darin, dass nie ein Mensch einem Zweck geopfert wird.
Der geistige Ausguss Julian Dörrs zeigt auf Grundlage dieser Definition wieder einmal eindrücklich, dass der Feminismus eine zutiefst inhumane Ideologie ist.
Der Beitrag erschien zuerst bei MANNdat