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Denkfehler

Die taz will „eine taz-Volontariatsstelle für eine Frau mit Migrationsgeschichte“ besetzen. „Es gibt keine Altersbeschränkungen und spezifische Berufsabschlüsse sind nicht zwingend. Soziales Engagement, Lebenserfahrung sowie Interesse am Qualitätsjournalismus werden vorausgesetzt.“

Dagegen hat nun ein Mann vor dem Arbeitsgericht geklagt, wie die taz selbst berichtet:

 „Die taz musste sich heute vor dem Arbeitsgericht wegen Diskriminierung verantworten. In der Redaktion gibt es vier bis sechs Volontariatsstellen – und eine davon ist ausdrücklich einer Frau mit Migrationsgeschichte vorbehalten. Auf diese Stelle bewarben sich über 100 Frauen – und ein Mann. Als gebürtiger Ukrainer erfüllte er zwar das in der Ausschreibung genannte Kriterium der Migrationsgeschichte, aber nicht das des weiblichen Geschlechts. Die taz schickte ihm eine Ablehnung – und später den Hinweis auf eine andere Volontariats-Ausschreibung, die für Männer und Frauen offen steht. Doch der Student bewarb sich nicht um diese Stelle, sondern zog stattdessen vor Gericht.

Die taz habe ihn “höchst überflüssig wegen meines Geschlechts diskriminiert”, heißt es in seiner Klageschrift. In der Verhandlung sagte er heute: “Mit Ihrer Stellenausschreibung diskriminieren Sie Millionen von Menschen.”“

Eine erste Verhandlung hat bereits stattgefunden, mit folgender Problemstellung:

„Umstritten war vor Gericht, ob es ausreicht, wenn einerseits Frauen benachteiligt werden und andererseits Migranten. Oder ob die taz nachweisen muss, dass gerade Frauen mit Migrationshintergrung besonders stark benachteiligt werden.

Frauen sind in den Medien zumindest in den Führungsetagen deutlich benachteiligt. Auch Migranten werden von Verlagen und Sendern diskriminiert: Laut „Mediendienst Integration“ hat in Deutschland jeder fünfte Einwohner einen Migrationshintergrund, aber nur jeder fünfzigste Journalist. Dort gibt aber keine nach Geschlecht differenzierten Zahlen. Der Richter hat der taz heute in der Verhandlung aufgetragen, dazu Untersuchungen vorzulegen – ein Urteil gab es heute noch nicht.“

Ich staune immer wieder über solchen Unsinn. Denn es handelt sich – auch hier – um einen sehr sehr häufigen Denkfehler. Er besteht darin, dass eine statistische Größe als Begründung einer Benachteilung gewertet wird.

Eine Benachteiligung gibt es aber tatsächlich nur dann, wenn es nachweisbare systematische personalpolitsche Ursachen gibt, zum Beispiel in Gestalt selektiver Auswahlprozesse zu Lasten bestimmter Personen oder Gruppen, die dann in der Folge eine statistische Unterrepäsentanz bewirken, wenn also gezeigt werden kann, wer wen auf welche Art und Weise konkret ungleich behandelt und dadurch benachteiligt. Im vorliegenden Fall sind das offensichtlich Angehörige des männlichen Geschlechts.

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Statistische Ungleichheiten, auf die immer wieder Bezug genommen wird, sagen für sich überhaupt n i c h t s über eine mögliche Benachteiligung aus. Deshalb helfen dem Gericht hier keinerlei statistische Daten irgendwie weiter. Sie sind vielmehr ebenso irrelevant wie die Begründung der taz mit Blick auf § 5 AGG im Ansatz falsch und unbegründet ist. Systematische diskriminierende Ursachen sind auf gesellschaftlicher Ebene überhaupt nicht nachgewiesen, und zwar weder theoretisch noch empirisch. Sie werden lediglich ideologisch unterstellt und als Tatsache lediglich behauptet. Aber noch so viele statistische Daten sind in diesem Zusammenhang völlig sinn- und nutzlos.

Und weil statistische Ungleichheiten nichts über Diskriminierungen aussagen, können sie auch keine sinnvolle politische Zielgröße sein. Sinnvoll ist alleine, konkrete Diskriminierungsentscheidungen zu verhindern.

Das Problem besteht darin, dass der Denkfehler nicht als Denkfehler begriffen wird, weil er massenhaft begangen wird. Aber das ändert nichts an seiner Fehlerhaftigkeit.

Man kann nur hoffen, dass wenigstens das Arbeitsgericht einsichtig ist.

guenter buchholz
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Prof. Dr. Güter Buchholz, Jahrgang 1946, hat in Bremen und Wuppertal Wirtschaftswissenschaften studiert, Promotion in Wuppertal 1983 zum Dr. rer. oec., Berufstätigkeit als Senior Consultant, Prof. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Consulting an der FH Hannover, Fakultät IV: Wirtschaft und Informatik, Abteilung Betriebswirtschaft. Seit 2011 emeritiert.

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