Gender-Deutsch steht im Widerspruch zum Geist des Grundgesetzes

Grundgesetz-Briefmarke

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Dem generischen Maskulinum in Deutschland ist der Krieg erklärt worden: in Kiel ist es schon offiziell abgeschafft.1 Die Begründung des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend lautet, die sprachliche Verwendung des Pronomens „man“ erniedrige die Frauen, denn sie würden in generellen Ansprachen mit männlichem Geschlecht lediglich mitgemeint, nicht explizit herausgestellt.2 Tatsächlich gründet diese Argumentation auf einem profunden sprachhistorischen Bildungsmangel, und zudem, diesem Mangel folgend, einem reduzierten Rechtsgeschmack.

Denn mit dem Begriff „man“, welcher schon im uralten Futhark – dem Alphabet der Runen – vorkam, war keinesfalls der Mann gemeint, sondern der Mensch als solcher, ebenso, wie mit dem generischem Maskulinum nicht die Summe aller Männer angesprochen wurde, sondern die Summe aller Menschen. Nicht der Mann galt also sprachlich als Oberbegriff und Modell der Frau, wie Feministinnen zu Unrecht kritisierten, sondern der Mensch galt als Oberbegriff und Modell beider Geschlechter. Diese aufs Sein zielende sprachliche Weite soll nun im deutschen Sprachraum flächendeckend durch die Enge verpflichtender Geschlechterbezeichnungen ersetzt werden, so ist es in Verwaltungen bereits geschehen, in Hochschulen und Medien zunehmend gefordert. Durch diese Ersetzung leidet jedoch nicht nur die Sprache massiv, wie unlängst vom Sprachwissenschaftler Peter Eisenberg angeprangert,3 sondern es geht auch ein Stück Rechtshistorie verloren, die am Sein, statt an Eigenheiten der Person ausgerichtet war: dem Geist des Grundgesetzes wird widersprochen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland äußert sich zwar nicht über Prozesse der Sprachentstehung, jedoch über Sprachverwendungen: Zensur findet nicht statt, Meinungs- und Mitteilungsfreiheit gilt als demokratisches Grundrecht. Betrachtet man die von Verwaltungen dem gesamten öffentlichen Leben – unter brüchiger Begründung – aufgenötigte Norm des „Genderns“, kann man sich fragen, ob hier Rechtskonformität besteht. Denn dieser Prozess ist weder demokratisch, noch entspricht er dem juridischen Personenbegriff, noch eröffnet er den gedanklichen Horizont, Menschenwürde zu begründen.

Humboldt in der Krise: Statt natürlicher Sprachentwicklung ein aufoktroyiertes sozialpädagogisches Experiment

Das Zustandekommen der Gender-Sprachregelung ist ein undemokratischer Prozess. Zwar ist die Sprache per se ein kulturelles, dynamisches Konstrukt und daher in ihrer Geschichte schon immer Veränderungen unterworfen gewesen, doch folgten diese bisher immer tatsächlichen, mehrheitlich empfundenen Bedarfssituationen. Für den Sprachwissenschaftler Wilhelm von Humboldt enthält die Sprache jederzeit „Weltansicht“,4 doch sei diese das Resultat eines natürlichen Prozesses, nicht eines Verwaltungsbeschlusses. Veränderungen der Weltsicht, durch die Sprache transportiert, vollzogen sich stets im Lauf von Generationen – im Gegensatz zur in Kürze erzwungenen Gender-Sprachreform.

Historisch gesehen, ist das heute geforderte Anhängsel –in zur Kennzeichnung weiblicher Personen in der deutschen Sprache keineswegs neu. In den Archiven der Gilden in Köln finden sich Einträge aus dem 14. Jahrhundert, welche Frauen in handwerklichen Berufen als Wollweberinnen, Kürschnerinnen und sogar Meisterinnen bezeichneten.5 Auch gab es manche Berufe überhaupt nur mit der weiblichen Endung –in, etwa die Hübschlerin, die eine Prostituierte war (männliche Prostituierte hatten je nach Region andere Berufsbezeichnungen). Auch die deutschen Familiennamen, die in der frühen Neuzeit überhaupt erst aufkamen, wurden oft mit der Nachsilbe –in den weiblichen Trägern angepasst – Albrecht Dürer etwa titelte das Porträt seiner Mutter „Barbara Dürerin“. Soweit gibt es also mit der Reform nichts Neues unter der linguistischen Sonne, denn die sprachliche Markierung weiblicher Personen als solcher war im Deutschen nachweislich schon vor Jahrhunderten möglich, und sie wurde auch praktiziert, wenn der Kontext es erforderte. Was heute jedoch neu ist, ist die nicht mehr kontextabhängige, sondern generalisierte und normativ geforderte Verwendung der Nachsilbe –in in jedem erdenklichen Zusammenhang, und das auch bei so simplen vorübergehenden Tätigkeitsbeschreibungen wie Leser, Konsument oder Radfahrer. Der Wahrheitsgehalt von Aussagen wird jedoch nicht dadurch erhöht, dass von „Leserinnen und Lesern“, „KonsumentInnen“ oder „Radfahrer*innen“ die Rede sein muss, die logisch-begriffliche Klarheit wird keinesfalls gesteigert, und die Informationsdichte gewinnt durch diese explizite Geschlechtsbezeichnung so wenig, wie durch die explizite Mitnennung aller Menschen mit Schuhgröße 42 oder beginnendem Haarausfall. Wenn Sprache aber nicht mehr der Wahrheit, Klarheit und Information dienen soll, was ursprünglich ihre Aufgabe war, und diese Sprachveränderung sich zudem nicht mehr demokratisch von einer Mehrheit gewollt und sukzessive vollzieht, sondern ihr von einer Verwaltung im Schnellverfahren aufgezwungen wird, wird eine Weltsicht den Sprechern aufoktoyiert, und nicht – gegen Humboldt – vorgefunden oder aktiv mitgestaltet. Wo dies aber geschieht, ist ersichtlich ein Interessefeld am Wirken, das über Begriffe realpolitische Macht etablieren will. Diese Macht will offenbar nicht soziologische Geschlechterverhältnisse hin zu mehr tatsächlicher Chancengleichheit reformieren (dazu wäre sicherlich mehr und anderes nötig als eine semantische Reform), sondern vielmehr unter diesem Vorwand den ontologisch-juridischen Personenbegriff aushöhlen.

Warum „Gendern“ nichts mit dem Personenbegriff des Gesetzes zu tun hat

Die Gender-Sprachregelung widerspricht dem juristischen Personenbegriff der Verfassung freiheitlich-demokratischer Rechtsstaaten. Um aufzuweisen, wie das „Gendern“ den ontologisch-juridischen Personenbegriff unterminiert, ist ein kurzer Exkurs in die Etymologie (Wortherkunft) und Gebrauchsgeschichte des Personenbegriffs notwendig, der von der Antike bis in die Gegenwart führt und deutlich zeigt, dass „Gendern“ kaum noch die Person im Rechtssinn meint.

Im alten Rom war manches einfacher – zumindest, was die Sprache anging, denn da bezeichnete der Begriff „persona“ noch die Maske, die Schauspieler trugen: was „hindurchklang“ (per sonare – hindurch tönen), war der Charakter der Figur, die dargestellt werden sollte. Doch der moderne Personenbegriff hat mit dieser antiken Bühnen-Verwendung nichts zu tun, es sei denn, man wollte mit William Shakespeare das große Welttheater beschwören6 und sich fragen, welches Drama und welcher Akt denn nun mit der Gender-Thematik aufgeführt werden soll. Der moderne Begriff der Person im Deutschen ist laut Duden, der Enzyklopädie der deutschen Rechtschreibung, nicht eindeutig, sondern hat fünf Bedeutungen. Als Person bezeichnet man im Deutschen primär den „Mensch als Individuum, in seiner spezifischen Eigenart als Träger eines einheitlichen, bewussten Ichs.“7 So wird die Person auch im Recht verstanden, worauf gleich eingegangen werden soll. Allerdings kann die Person im Deutschen auch den „Menschen hinsichtlich seiner äußeren, körperlichen Eigenschaften8 meinen, zum Beispiel den weiblichen Menschen, oder den Menschen mit Adipositas, und nicht zuletzt gibt es auch den Anwendungsbereich des Personenbegriffs auf fiktive Gestalten in Literatur oder Film („Die Person Wilhelm Tell“/ „Die Person Miss Marple“). Zudem kann als Person oft auch auf einen Menschen referiert werden, dem aus Sprechersicht positive oder negative Eigenschaften attribuiert werden („So eine unverschämte Person!“/ „Eine Person, die zu gut für die Welt ist“), und die Person ist grammatikalisch eine „Form des Verbs oder Pronomens, die an die sprechende[n], an die angesprochene[n] oder an die Person[en] (1a) oder Sache[n], über die gesprochen wird, geknüpft ist9 („das Verb „wir gehen“ steht in der ersten Person Plural“). Diese fünf differenzierten Bedeutungen des Personenbegriffs im Deutschen wirken kompliziert, sind aber zur Sprachkompetenz notwendig; wer das Goethe-Zertifikat B1 zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse erwerben will, muss sie übrigens kennen.10 Relevant für den Personenbegriff im juristischen Sinn ist im Deutschen jedoch nur die erste linguistische Deutung als „bewusstes Ich“. Die bereits sekundäre Deutung der Person als Mensch mit bestimmten körperlichen Eigenschaften gibt es im Rechtssinn zwar auch – zum Beispiel bei Gesetzen für Behinderte – doch diese einschränkende Verwendung des Personenbegriffs wird explizit in Schutzregeln für Benachteiligte gesetzt. Soll dies die implizite Assoziation der vermeintlichen Gleichstellung durch „Gendern“ sein, dass Frauen als generell Schutzbedürftige oder Benachteiligte sprachlich betont werden müssen? Wenn ja –und das legt das Sprachgefühl deutscher Muttersprachler nah – wäre diese Reform weitaus diskriminierender, als es der vorreformierte Sprachgebrauch war.

In der Jurisprudenz aller freiheitlich demokratischen Rechtsstaaten ist nun der Personenbegriff von höchster Bedeutung, denn als Personen werden Träger von Rechten bezeichnet. Man unterscheidet hier zuerst die natürliche Person von der juristischen Person. Als natürliche Person definiert man den Menschen als Kind, Jugendlichen und Erwachsenen und als Träger von Rechten, wobei seine Rechtsfähigkeit in Deutschland laut BGB §1 mit der Geburt beginnt.11 Eine juristische Person, im Gegensatz zur natürlichen Person, kann zwar auch Träger von Rechten sein, ist jedoch kein Mensch, sondern etwa eine Vereinigung, Organisation, Firma oder Partei. Bleiben wir bei der Definition der natürlichen Person, so sind hiermit alle Menschen im Staat gemeint, welche zeit ihres Lebens Träger von Rechten sind. Zu diesen Rechten gehört, neben dem Erwerb von Eigentum und der Ausübung demokratischer Grundfreiheiten, auch die aktive Mitgestaltung von Kultur, zum Beispiel durch Sprache. Sprache als ein der menschlichen Teilhabe zugängliches kulturelles Konstrukt kann und darf vom Menschen im Rahmen seiner Selbstbestimmung aktiv verändert werden, er kann so auch sprachliche Regeln aufstellen, welche seinem Identitätsgefühl nahekommen, zum Beispiel den Wunsch, mit dem Vornamen oder Spitznamen angesprochen zu werden (oder nicht). Das alles und mehr war schon lange vor der Gender-Sprachregelung möglich. Doch was ist neu? Oder, an wen richtet sich eigentlich die geforderte Gender-Sprache? Durch explizite Benennung des Geschlechts wird dem juristischen Personenbegriff, der den Menschen meint, nichts hinzugefügt; im Gegenteil wird der Personenbegriff eingeschränkt von der primären juridischen Geltung als Rechte tragender Mensch zur sekundären linguistischen Geltung als Mensch mit äußeren, körperlichen Eigenschaften, dem gegebenenfalls ein besonderer staatlicher Schutz zukäme. Zwar gilt für beide Deutungen, primär und sekundär, gleicherweise der Begriff der Person im Deutschen, doch dessen sekundäre Deutung als Mensch mit bestimmten körperlichen Eigenschaften schränkt den Adressaten ein, zwar nicht hinsichtlich realer Rechte, doch psychologisch-suggestiv als eine bloße Teilpopulation. Der Feminismus bedeutete jedoch niemals, Frauen als ontologisch-juristische Teilpopulation anzusehen und zu behandeln, sondern als Vollbürger in jedem Sinn, deren Status in den Menschen- und Bürgerrechten bereits erfasst ist.

Die Nebensache zum Haupteffekt machen: Wie das „Gendern“ von der Substanz und damit vom Grund der Menschenwürde ablenkt

Die Gender-Sprachregelung widerspricht dem Geist des Grundgesetzes, denn sie verunklärt den Immanenzgrund der Menschenwürde. Der „Immanenzgrund“ sei die Entstehungsursache eines Phänomens oder Begriffs, die „Menschenwürde“ sei der unveräußerliche Respekt vor dem Menschen als solchem, welcher in allen demokratischen Staaten ein schützenswertes Rechtsgut darstellt. Durch das den Bürgern undemokratisch aufgedrängte „Gendern“ wird in der Sprache – und mit der Suggestivkraft der Sprache allmählich auch auf inhaltlicher Ebene – verunklärt, weshalb dem Menschen eine schützenswerte Würde zukommt.

Die Würde des Menschen ist unantastbar, sagt der Artikel eins des deutschen Grundgesetzes12 – doch was die Menschenwürde ist, und woraus sie entsteht, sagt es nicht. Dieser Widerspruch, dass die Verfassung dafür gemacht sei, die Würde zu schützen, die Würde selbst aber ohne Definition in der Sache und hinsichtlich ihrer Entstehungsursache bleibt, wird im Wissenschaftsbereich auch als „Böckenförde-Paradox“ bezeichnet, nach dem Rechtsgelehrten Ernst-Wolfgang Böckenförde, der sich diesem Dilemma widmete.13 Warum hat der Mensch überhaupt Würde, und woher soll sie sich ableiten? Theisten sagen, weil er ein Geschöpf Gottes sei, Atheisten hingegen spötteln, der Mensch habe Würde, weil ihm noch niemand im Kosmos widersprochen hat, aber eine umfassend gültige, alle Meinungen einigende Begründung existiert nicht. Doch auch wenn ein Konsens zwischen Parteigängern auf dem Konkurrenz-Markt der Weltanschauungen fehlt, kann auf logischer Ebene eine Würde des Menschen abgeleitet werden von seinem Sein als bewusstes Ich, das Freiheit zeitigt. Die Rechtsdefinition des BGB, eine Person sei ein Mensch als Kind, Jugendlicher oder Erwachsener und als Träger von Rechten, ist sehr nah an der primären deutschen Sprachdefinition, die der Duden gibt: eine Person sei „Mensch als Individuum, in seiner spezifischen Eigenart als Träger eines einheitlichen, bewussten Ichs.“14 Das „bewusste Ich“ ist der Grund dafür, dass der Mensch Würde hat. Doch das bewusste Ich hat nichts mit dem Geschlecht, oder gar der sexuellen Ausrichtung der Person zu tun. Das bewusste Ich ist das, was der Philosoph Aristoteles in seiner Kategorienlehre als „Substanz“ bezeichnet hat, das Wesentliche, im Gegensatz zur „Akzidenz“, dem bloß Nebensächlichen.15 Das biologische oder auch „sozial konstruierte“16 Geschlecht der Person im Sinn der Genderwissenschaften, ihre sexuelle Orientierung und andere Eigenheiten, ist für Aristoteles eine Akzidenz, also etwas Unwesentliches, Nebensächliches. Spricht man also vom Menschen in seinem Wesentlichen, so spricht man ihn nach Aristoteles in seinem bewussten Ich an, nicht in seiner nebensächlichen Eigenschaftlichkeit. Wird nun mit der geforderten Gender-Sprachregelung eine Nebensächlichkeit zum Wesentlichen erhoben und der Substanzbegriff der Person derart ins Gegenteil verkehrt, geschieht nicht nur eine profunde anti-aristotelische Wendung in der Entwicklung der Sprache, sondern auch eine gewollte Verunklärung des Immanenzgrunds der Menschenwürde, die diesen freiheitlich rechtsstaatlichen Begriff an sich unterhöhlen könnte. Denn der Mensch als solcher hat seine Würde nicht als männliches, weibliches, diverses, homo-, hetero-, bi- oder transsexuelles Wesen – das ist Nebensache, Akzidenz, da Eigenschaften und Präferenzen sein Wesen nicht ausmachen. Der Mensch als solcher hat Würde als bewusstes Ich – denn das ist seine Substanz, sein Wesen. Diese Substanz zu adressieren in der Sprache, klar den Einzelnen als bewusstes Ich anzureden und ihm seine Würde begreiflich zu machen, die in seinem Sein als Mensch liegt (nicht differenziert als Mann/Frau/divers), das wäre eine Sprache, die logisch, ontologisch und juridisch korrekt ist – doch sie gilt offenbar nicht mehr als politisch korrekt, und dieser Widerspruch zwischen Verwaltungsnorm und europäischer Seinsphilosophie könnte Verfechtern der „political correctness“ zu denken geben. Zum Wohl der Menschenrechte und Verfassung sollte bei Änderungen der Sprache normativ stets das Gemeinsame der Menschen statt des Trennenden betont werden, das Wesentliche statt der Nebensache. Aktuell geschieht jedoch offensichtlich das genaue Gegenteil, indem autoritär Sprachregelungen verfügt werden, die auf das Nebensächliche der Person referieren, statt auf das Wesentliche, und so ein neues Bewusstsein zeitigen, das sachlogisch dem status quo nichts hinzufügt, aber suggestiv im Widerspruch mit dem philosophischen Geist des Grundgesetzes steht.

Bilanz: Weder das Zustandekommen der Sprachregelung des „Genderns“, das sich an keinem tatsächlichen, mehrheitlich empfundenen sachlogischen Bedarf orientiert, noch das Tempo derselben entsprechen der natürlichen Dynamik des kulturellen Konstrukts Sprache. Der juridische Personenbegriff wird durch das „Gendern“ zudem von der Gesamtgeltung auf die Menschheit hin zu Teilen der Populationen verengt, und so wird zudem auch der Entstehungsgrund dessen verunklärt, was als das Sein des Menschen Grundlage der Menschenwürde ist, die höchstes Rechtsgut eines demokratischen Staats ist – das bewusste Ich.

Fußnoten:
1 Friederike Braun, Annegret Bergmann: »Frauen sind nicht der Rede wert«? Gutachten. September 2009, S.6f.
2 https://www.bmfsfj.de/blob/80438/4873f2f8de41482f90a2e8fa3bb5fdb5/gender-mainstreaming-bei-der-vorbereitung-von-rechtsvorschriften-data.pdf
3 https://www.lvz.de/Nachrichten/Politik/Ruiniert-die-Sprache-Experte-kritisiert-Gender-Verhalten-von-Behoerden
4 W. v. Humboldt, Humboldt, W. v. (1827-29): Über die Verschiedenheit des menschlichen Sprachbaues und ihren Einfluss auf die Entwicklung des Menschengeschlechtes, Bd. 2, Berlin, S. 39
5 https://bv-ufh.de/fileadmin/dokumente/news/bedeutung_der_frau_im_handwerk.pdf
6 Vgl. W. Shakespeare: As you like it, Akt II, Szene VII, Zeile 139
7 https://www.duden.de/rechtschreibung/Person
8 Ebd.
9 Ebd.
10 https://www.goethe.de/de/spr/kup/prf/prf/gb1.html
11 Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1.html
12 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, GG Art.1,1
13 E-W. Böckenförde: Recht, Staat, Freiheit – Studien zu Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Frankfurt a.M. 1991, S. 18
14 https://www.duden.de/rechtschreibung/Person
15 Aristoteles: Organon. Übersetzung von J.H. von Kirchmann 1876-1883, Neuauflage 2013
16 http://www.genderkompetenz.info/w/files/gkompzpdf/gkompz_was_ist_gender.pdf

Der Artikel erschien in einer anderen Fassung auf The European.

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