Erneute Klatsche für Rotrotgrün: Gleichstellungsgesetz nichtig

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Nach Thüringen ist nun auch in Brandenburg das sogenannte „Paritätsgesetz vor dem Verfassungsgericht des Landes gescheitert. Mit dem Paritätsgesetz waren die politischen Parteien verpflichtet worden, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten für Wahlen zum Landtag Brandenburg abwechselnd Frauen und Männer („Reißverschlussverfahren“) zu berücksichtigen. Eine solche Vorschrift ist vom Verfassungsgericht – und zwar einstimmig – für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt worden. Das ist ein Sieg für die Demokratie in Brandenburg!

Das Wahlrecht ist das Herzstück der Demokratie. Wer es angreift, legt die Axt an den Grundlagen der Demokratie an. Das ist durch die beiden Urteile der Verfassungsgerichte von Thüringen und Brandenburg verhindert worden.

Der Spruch des brandenburgischen Verfassungsgerichts ist eine erneute Klatsche für die Linksparteien, die geradezu wie besessen Gleichstellungsgesetze in Bund und Ländern durchzuziehen versuchen. Ziel ist es, mit Hilfe des Wahlrechts Parteien auf politische Ziele von vorne herein festzulegen und sie damit dem demokratischen Willensbildungsprozess im Volk zu entziehen. Das Verfassungsgericht hat nun festgestellt, dass die Vorgabe einer paritätischen Besetzung von Landeslisten die Parteienfreiheit, die Wahlvorschlagsfreiheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt. Mit dieser Fundamentalkritik dürften Gleichstellungsgesetze, wie sie die Linksparteien verfolgen, in Deutschland vom Tisch sein.

Ein solch fundamentaler Verriss der obersten Richter zeigt, wie schlampig und ideologisch verbohrt heutzutage in Deutschland Gesetze gestrickt und ohne Rücksicht auf Bedenken und Einwände im Parlament durchgeboxt werden. Das fängt schon damit an, dass die rotrotgrüne Mehrheit im brandenburgischen Landtag gar nicht das Recht hatte, mit einfacher Mehrheit solch tiefgreifende Eingriffe in das Wahlrecht zu beschließen. „Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen“, heißt es im Urteil des brandenburgischen Verfassungsgerichts.

Dem zentralen Argument der Quotenbefürworter – das Parlament müsse den Geschlechteranteil in der Gesamtbevölkerung widerspiegeln – begegnet das Verfassungsgericht: „Aus dem der Landesverfassung zugrundeliegenden Demokratieprinzip folgt kein Auftrag zur Spiegelung des Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament.“ Legitimationssubjekt des Staates sei die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedürfe nur einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen oder auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Mit dieser Klarstellung hat das Verfassungsgericht den Quotenregelungen die entscheidende Legitimationsbasis entzogen.

Die rotrotgrüne Wahlrechtsreform sei zudem auch nicht durch den Gleichstellungsauftrag der brandenburgischen Verfassung bzw. des Grundgesetzes gedeckt. Der Gleichstellungsauftrag „ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen.“

Es sei, so die Brandenburger Richter weiter, die grundlegende Aufgabe der Parteien, durch Aufstellung von Kandidaten und Kandidatenlisten zu den Wahlen die Offenheit des Willensbildungsprozesses vom Volk hin zu den Staatsorganen zu gewährleisten. Dieser Prozess müsse frei von staatlicher Einflussnahme bleiben. Durch das „Paritätsgesetz“ entzieht der Gesetzgeber aber dem demokratischen Willensbildungsprozess einen wesentlichen Teil, in dem er auf die Zusammensetzung der Listen Einfluss nimmt. Die Vorgabe der paritätischen Listenbesetzung beschränke somit „die Freiheit der Wahl sowie die Parteienfreiheit, indem sie den Entscheidungsspielraum bei der Kandidatenaufstellung reduziert.“

Bei Parteien, die ein sehr unausgewogenes Geschlechterverhältnis haben (wie bei der AfD, der CDU/CSU, der FDP und der SPD) könnte das „Paritätsgesetz“ zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Aufstellung abwechselnd besetzter Listen führen. Das habe Einfluss auf die Chancen der Parteien bei der Wahl. Außerdem verwische die Pflicht zur Aufstellung abwechselnd besetzter Listen die Unterschiede in den Parteiprogrammen.
Mit den zuletzt genannten Gründen berühren die Brandenburger Richter auch die Frage, ob denn die obligatorischen Quotenregelungen in Parteien den Bestimmungen der Verfassung und des Parteiengesetzes entsprechen.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gelte für Parteien auch bereits im Vorfeld der Wahl, also bei der Kandidatenaufstellung in den Parteien. Politische Parteien haben sich bei der Gestaltung ihrer inneren Ordnungen an demokratische Grundsätze zu halten. Dazu gehören, wie das Brandenburger Verfassungsgericht ausdrücklich feststellt, Quotenregelungen, wie sie in einigen Parteien zwingend vorgeschrieben werden, nicht. „Die Bindung der inneren Ordnung politischer Parteien an demokratische Grundsätze erfordert keine geschlechterparitätische Listenbesetzung.“

Hart müssten die Linksparteien, die sich gerne als Gralshüter der Demokratie gerieren, die Feststellung der Verfassungsrichterinnen und -richter treffen, das „Paritätsgesetz“ stelle das Demokratieprinzip auf den Kopf: „Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament verkehrt das demokratische Prinzip der Willensbildung von unten nach oben in sein Gegenteil.“ Denn der Gesetzgeber gibt dem Parlament vor, welche personelle Zusammensetzung die „richtige“ sei. Eine solche Vorgabe komme dem Staat aber gar nicht zu.

Der Willensbildungsprozess müsse offen und frei von inhaltlicher staatlicher Einflussnahme sein, so die Brandenburger Richterinnen und Richter. Im Übrigen stehe es den Parteien frei, sich im Rahmen ihrer Programmatik dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung mehr oder weniger zu verschreiben. Anders ausgedrückt: Parteien könnten sich auch der blamabel niedrigen Repräsentanz von älteren Menschen, von Arbeitern oder sozial Depravierten verschreiben, um die skandalöse Überrepräsentanz der betuchten Mittelschichten in Parlamenten, der viel zu vielen Rechtsanwälte, der viel zu vielen Staatsbediensteten und Gewerkschaftsfunktionären, zu beenden.

Das Brandenburger Verfassungsgerichtsurteil zum „Paritätsgesetz“ ist eine erneute Blamage für Rotrotgrün, die das Gesetz seinerzeit beschlossen hatten. Bei dem Versuch, das demokratische Wahlrecht auszuhebeln, sind die Linksparteien jetzt schon zum zweiten Mal von den Verfassungsgerichten zurückgepfiffen worden. Für Union und FDP ist es kein Ruhmesblatt, dass sie nichts getan haben, eine verfassungsrechtliche Klärung herbeizuführen. Dass ausgerechnet die Rechtsausleger der Republik, AfD und NPD, diese Klärung durch ihre Anträge vor den Verfassungsgerichten in Erfurt und Potsdam möglich gemacht haben, ist ein bedenkliches Zeichen für die politische Kultur in unserem Land.

Klaus Funken promovierte im Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe Universität in Frankfurt am Main. Er war wirtschaftspolitischer Referent der SPD-Bundestagsfraktion und leitete das Büro der Friedrich Ebert Stiftung in Shanghai und London. Er veröffentlichte das Buch „Frommer Selbstbetrug: 30 Jahre Frauenquote in der SPD“, Cuncti Verlag 2018.

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